Dienstag, 24. August 2010

Eierbecher gestoppt

Keine Eierbecher unter der Bezeichnung "eiPOTT" darf bis auf weiteres die für kunstvolle Kunststoffprodukte bekannte Fa. Koziol produzieren. Das hat der Computer- und Softwarehersteller Apple vor dem OLG Hamburg mit einstweiliger Verfügung vorläufig verbieten lassen. Die Hamburger Richter urteilten, daß zwar keine schriftbildliche oder begriffliche Ähnlichkeit mit dem bekannten Medienplayer vorliege, wohl jedoch eine erhebliche klangliche Ähnlichkeit. Zudem hatte die Fa. Apple die Marke "iPod" tatsächlich auch für "Geräte und Behälter für Hauhalt und Küche" schützen lassen. Ob demnächst dann auch auf diesem Sektor etwas produziert wird, darf wohl bezweifelt werden; trotzdem mußte eine Warenidentität daher bejaht werden. Die Frage, ob auch eine Rufausbeutung vorläge, sahen die Richter differenziert: Zwar lägen die betroffenen Waren (Musikplayer / Eierbecher) produktmäßig weit auseinander, so daß eine Übertragung der Wertschätzung des einen Produktes auf das andere wohl nicht vermutet werden könne. Wohl aber könne die Bekanntheit der Marke der Antragstellerin (Apple) auf die Produkte der Antragsgegnerin durch die starke Anlehnung an diese Marke ausgenutzt werden.

Ergo: Inhaltlich und rechtlich war dies wohl die richtige Entscheidung. Allerdings habe ich doch meine Zweifel, was die Verwendung der registrierten Warenklassen angeht. Die Gemeinschaftswortmarke "IPOD" ist nach meinen Recherchen am 06.09.2007 eingetragen worden. 2012 wird daher die fünfjährige Schonfrist für den Nachweis der Benutzung enden. Ich bin mal gespannt, welche der Warenklassen "Feuerlöschmittel, Papierrollen, Rostschutzmittel, Hygieneartikel, Werkzeugmaschinen, ärztliche Apparate, Fahrzeuge" (um nur einige zu nennen, die Apple ebenfalls angemeldet hat) nach der Schonfrist weiterhin Bestand haben werden.


Quelle:

Heise News 1
Heise News 2
zur Entscheidung