Donnerstag, 10. Juni 2010

Windows als Sicherheitsrisiko

Google nimmt in seinem Geschäftsgebaren selten Rücksicht auf Befindlichkeiten. So verwundert es auch kaum, daß die Aufregung gering ist, wenn gerade Google den Abschied aus dem Windows-Zeitalter verkündet.
In der Vergangenheit hatte Google mehrfach Schwierigkeit mit - offenbar chinesischen - Hacker, die Sicherheitslücken im Internetexplorer ausgenutzt hatten, um in Windows-PCs von Google-Mitarbeitern einzudringen. Zukünftig dürfen Mitarbeiter daher nur noch zwischen Linux oder Mac OS-X auswählen, auch soll der Einsatz von Googles eigenem OS, ChromeOS, gefördert werden.
Ich kann nur sagen, daß ich bereits vor zwei Jahren auch in der Kanzlei auf die Linux-Nutzung umgestiegen war - und diesen Tag bislang noch keinmal bedauert habe!

Quelle: Heise-News

Technizität...

Software ist in Deutschland normalerweise nicht patentfähig, da es ihr an der erforderlichen Technizität fehlt. Technizität bedeutet in diesem Fall, daß durch die Software ein technisches Problem außerhalb des Computers gelöst werden muß. Die allgemeine Formel dazu lautet: Eine Erfindung muß sich zur Erreichung eines kausal übersehbaren Erfolges des Einsatzes von Naturkräften bedienen - dabei gilt die bestimmungsgemäße Nutzung eines Computers nicht als Einsatz von Elektrizität als Naturkraft.
Grenzfälle gab es immer wieder, z.B. wenn eine vormals elektromechanische Lösung durch eine Softwarelösung ersetzt wurde oder z.B. ein Programm zur Druckwegoptimierung auch auf mechanische Vorgänge außerhalb des Rechners einwirkt.
Mit Beschluß vom 22.04.10 hat der BGH nun - scheinbar - diese Linie verlassen und ein Patent auf eine Software gewährt, die ein "Verfahren zur dynamischen Generierung strukturierter Dokumente" beinhaltet - also eigentlich eine Lösung, die nicht nach auerhalb des Computers greift. Der BGH führte in seinem Urteil aus, daß es als Voraussetzung der Technizität auch genügen soll, "wenn die Lösung ... darin besteht, ein Datenverarbeitungsprogramm so auszugestalten, dass es auf die technischen Gegebenheiten der Datenverarbeitungsanlage Rücksicht nimmt". Das würde aber bedeuten, daß letztlich jedes Programm patentfähig ist, daß nicht plattformübergreifend, sondern hardwareoptimiert geschrieben ist. Ob der BGH sich dieser Implikation bewußt war oder sie gewollt hat, ist unklar. Man wird dies sicherlich bei zukünftigen Patentanträgen sehen.

Links

Urteil des BGH

Bericht auf ZDNet.de

Montag, 26. April 2010

§ 97 a II UrhG

...stellt eigentlich ziemlich deutlich fest, daß eine erstmalige Abmahnung in einem einfach gelagerten Fall außerhalb des gewerblichen Verkehrs ohne erhebliche Rechtsverletzung lediglich Kosten in Höhe von € 100,- auslösen darf.
Als abgemahnter Bürger könnte man denken, daß diese Regelung einem in den "normalen" Abmahnfällen, z.B. bei Rechtsverletzungen in einer Filesharing-Börse, vor überzogenen Forderungen schützen soll.
Das war aber in der Vergangenheit nicht ganz klar, jedenfalls dann, wenn man einmal die Schreiben der Gegenseite las. Da wurde Seitenweise schwadroniert, warum hier kein "einfach gelagerter Fall" vorläge, warum es sich um eine erhebliche Rechtsverletzung handeln solle, warum auf einmal das Anbieten eines einzelnen Songtitels die Grenze zum gewerblichen Handeln sprengen sollte unsoweiter undsofort.
Nun wurde ein solcher Fall allerdings durch das Amtsgericht Frankfurt entschieden, und dieses stellte fest: Jawohl, § 97a II UrhG ist immer genau dann anwendbar, wann wir immer schon dachten, daß er anwendbar wäre.
Arigato, Frankfurt! Die Harmonie ist wieder hergestellt...

Qelle:
Heise Telepolis


Urteils-Auszug


§ 97 a UrhG

Dienstag, 13. April 2010

Kassieren oder blamieren?

"Pirated content was detected on your PC! You are seriously violating copyright by: Media files downloaded from torrents, pirated movies from peer-to-peer networks, Cracked software from file-sharing services". So meldet es seit einigen Tagen ein neuer Windows-Trojaner der Gattung "Scareware"; also ein Programm, daß durch "Einschüchterung" ein bestimmtes Nutzerverhalten erzeugen möchte.
Von diesem Trojaner wird im Auftrag einiger erfundener Urheber-Verbände ein Gerichtsverfahren angedroht, wenn der Nutzer nicht eine pauschalierte Vergleichsgebühr per Kreditkarte über eine aufzurufende Webseite einzahlt. Zweck des Ganzen ist eigentlich nur, an die Kreditkartendaten des Nutzers heranzukommen.
Der Trojaner wird von den aktuellen Virenscannern bereits erkannt.

Quelle: Heise News

GEZ, die X-te

Keine (weiteren) Rundfunkgebühren muß zahlen, wer einen internetfähigen PC zur selbständigen Tätigkeit in den eigenen vier Wänden betreibt und "auf demselben Grundstück" bereits ein anderes Empfangsgerät angemeldet hat. Dann handelt es sich nämlich bei dem PC um ein - befreites - Zweitgerät.
So hat der Verwaltungsgerichtshof in Kassel in einem aktuellen Urteil entscheiden und damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt bestätigt. Anders sah es zuvor das OVG Münster; außerdem existieren einige VG-Urteile, denen nicht ganz klar zu entnehmen ist, ob die Richter jeweils von der Wortlautdefinition "Grundstück" ausgehen oder darunter die jeweiligen "Räumlichkeiten" verstehen, wie es die GEZ verstanden wissen will.

Quelle: Heise News

Mittwoch, 3. März 2010

Grundsatzurteil der BVerfG zur Vorratsdatenspeicherung

Drei Verfassungsbeschwerden waren die Grundlage der gestern vom BVerfG gegen das "Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung vom 21.12.07" verkündeten Entscheidung.

Ob die Beschwerdeführer nun eigentlich so richtig gewonnen haben, kann man gar nicht so genau sagen. Klar ist eins: In der gegenwärtigen Form ist das Gesetz nichtig, d.h., es kann auch nicht in eingeschränktem Umfang übergangsweise weiter angewendet werden.
Interessant ist allerdings, daß dieses Votum zwar noch einstimmig erging, hinsichtlich der übrigen Begründung jedoch zwei Sondervoten (der Richter Schluckebier und Eichberger) vorliegen, die teilweise deutlich von der übrigen Urteilsbegründung abweichen - und zwar dergestalt, daß z.B. durch Richter Schluckebier eine vorübergehende Weitere Anwendung des Gesetzes für wünschenswert gehalten worden wäre.
Als Tenor der Urteilsbegründung insgesamt - als deren spiritus rector wohl Präsident des BVerfG Dr. Papier angenommen werden darf - kann man aber festhalten, daß lediglich die gegenwärtige Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG für verfassungswidrig gehalten wird. Grundsätzlich würde das BVerfG wohl ein "zweites Vorratsdatenspeichergesetz" für verfassungsgemäß halten, wenn es nur handwerklich richtig gemacht wäre und die Datensammlung nicht "anlaßlos" vorgesehen wäre. Todesurteil für die gegenwärtige Regelung war nämlich, daß nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG die "...Sammlung von personenbezogenen Daten auf Vorrat zu unbestimmten oder noch nicht bestimmbaren Zwecken verfassungsrechtlich strikt untersagt ist".
Das Urteil war daher eigentlich keine Überraschung.
Überraschend ist allerdings, daß man im Justizministerium nun offenbar keinen dringenden Handlungsbedarf für eine Neuregelung sieht. Vielleicht ist ja manch einer auch ganz froh, dieses Relikt aus Zeiten der unmittelbaren Terrorbekämpfung auf elegante Weise losgeworden zu sein...

Links:
Pressemitteilung BVerfG
Die Entscheidung

Montag, 22. Februar 2010

Mit einem letzten Knall...

...hat ein - freundlich ausgedrückt - viel diskutierter Vertreter meiner Zunft die Bühne verlassen. Günther Freiherr von Gravenreuth hat sich heute erschossen, bevor er eine 14-monatige Haftstrafe wegen vollendeten Betruges hätte antreten müssen (siehe Artikel in diesem Blog). Der Münchener Rechtsanwalt war als "Prototyp der Abmahnanwälte" bekannt geworden und hatte mit oft unkonventionellen, teilweise auch "halblegalen" Aktionen Aufsehen erregt.
Jedenfalls hatte man als Jurist durch Ihn immer Gesprächsstoff auf Tagungen und Kongressen und außerdem gute Themen fürs Blog. Er wird mir fehlen - irgendwie jedenfalls!


Quellen:
Heise-News
Wikipedia-Artikel