Donnerstag, 10. Juni 2010

Technizität...

Software ist in Deutschland normalerweise nicht patentfähig, da es ihr an der erforderlichen Technizität fehlt. Technizität bedeutet in diesem Fall, daß durch die Software ein technisches Problem außerhalb des Computers gelöst werden muß. Die allgemeine Formel dazu lautet: Eine Erfindung muß sich zur Erreichung eines kausal übersehbaren Erfolges des Einsatzes von Naturkräften bedienen - dabei gilt die bestimmungsgemäße Nutzung eines Computers nicht als Einsatz von Elektrizität als Naturkraft.
Grenzfälle gab es immer wieder, z.B. wenn eine vormals elektromechanische Lösung durch eine Softwarelösung ersetzt wurde oder z.B. ein Programm zur Druckwegoptimierung auch auf mechanische Vorgänge außerhalb des Rechners einwirkt.
Mit Beschluß vom 22.04.10 hat der BGH nun - scheinbar - diese Linie verlassen und ein Patent auf eine Software gewährt, die ein "Verfahren zur dynamischen Generierung strukturierter Dokumente" beinhaltet - also eigentlich eine Lösung, die nicht nach auerhalb des Computers greift. Der BGH führte in seinem Urteil aus, daß es als Voraussetzung der Technizität auch genügen soll, "wenn die Lösung ... darin besteht, ein Datenverarbeitungsprogramm so auszugestalten, dass es auf die technischen Gegebenheiten der Datenverarbeitungsanlage Rücksicht nimmt". Das würde aber bedeuten, daß letztlich jedes Programm patentfähig ist, daß nicht plattformübergreifend, sondern hardwareoptimiert geschrieben ist. Ob der BGH sich dieser Implikation bewußt war oder sie gewollt hat, ist unklar. Man wird dies sicherlich bei zukünftigen Patentanträgen sehen.

Links

Urteil des BGH

Bericht auf ZDNet.de