Mittwoch, 27. Mai 2009

Haftung des Admin-C

Der Admin-C haftet nicht selbst für die Rechtsverletzungen, die sich etwa durch die Tätigkeit eines von ihm vertretenen Domaingrabbers ergeben. Das war jedenfalls der Grundsatz, hinter dem sich Admin-Cs mit etwas dubiosem Geschäftsbereich gerne versteckt haben.
Jetzt hat jedoch das OLG Koblenz ein Tor aufgestoßen, das diesen Geschäftsbereich ein wenig austrocknen dürfte. In einer aktuellen Entscheidung geht es nämlich davon aus, daß derjenige, der sich in Kenntnis konkreter Tatsachen, aus denen sich die Gefahr von Namensrechtsverletzungen durch massenhafte Domainregistrierungen ergibt, als Admin-C für beliebige noch anzumeldende Domains benennen lässt, durchaus als Störer für Namensrechtsverletzungen haftet, die durch diese Domainregistrierungen begangenen werden.
Das könnte die Zustellung von Abmahnungen vereinfachen, die bisher nutzlos an Briefkastenadressen in Panama oder sonstwo geschickt wurden...


Quelle: Medien Internet und Recht

Vorab-Zensur von Blogs keine Pflicht

Das AG Frankfurt hat entschieden, daß der Betreiber eines Internet-Blogs oder eines Forums nicht generell verpflichtet sein kann, die Beiträge von Gästen oder Besuchern vor Veröffentlichung zu prüfen. Er haftet auch nicht etwa aus Störerhaftung, wenn ihm rechtsverletzende Beiträge noch nicht bekannt waren und sich aus vorangegangenen Verletzungen noch keine Prüfungspflicht ergeben hat.
Eine generelle Pflicht zur Vorab-Zensur würde schließlich alle Beiträge betreffen und damit auch solche, die zulässige Meinungsäußerungen darstellen. Damit würde sie das Modell von Blogs oder Foren generell in Frage stellen.

Quelle: Medien Internet und Recht

Mittwoch, 22. April 2009

Welchen Internetrecorder benutzen Sie denn?

In einer heute bekannt gewordenen BGH-Entscheidung geht es um die Frage, ob die Aufzeichnung von Fernsehsendungen über einen online-Videorekorder-Dienst das Recht der öffentlichen Wiedergabe der Sendeanstalten verletzt. Geklagt hatte RTL; dem Sender mißfiel wohl der Internetdienst Shift.TV. Das Gericht verwies die Sache zur Tatsachenfeststellung zurück ans OLG. Dieses muß nun feststellen, wie der Aufzeichnungsprozeß im Einzelnen abläuft. Insbesondere geht es um die Frage, ob jeder User quasi auf seinem eigenen Serverplatz eine (Fern-)Aufzeichnung durchführt, oder ob der Dienst eine Art "Masterkopie" anfertigt, die dann von den einzelnen Usern abgerufen werden. Je nachdem könnte entweder das Senderecht oder das Recht zur Aufzeichnung auf Bild- und Tonträger betroffen sein.

Quelle:

BGH-Pressemeldung

Heise-News

Samstag, 14. März 2009

Passwörter besser geheim halten!

Der Inhaber eines eBay-Accounts haftet für eine Markenverletzung auch dann, wenn nicht er, sodern ein Dritter diese begangen hat - nämlich dann, wenn er seine Zugangsdaten nicht hinreichend vor dessen Zugriff gesichert hat. Also: Notizzettel mit Username- /Passwortkombinationen nach Gebrauch besser wieder vom Monitor abhängen. Fragt sich, ob dies z.B. auch im Fall moderner Passwortmanager an gemeinsam genutzten PCs gilt.

Quelle: BGH Pressemeldung

DE-Post-E-Mail-Dingens-Dienst

Und noch einen soll es geben: Die Deutsche Post will ihre eigene Suppe kochen, sprich, nicht bei der DE-Mail mitmachen, aber doch einen vergleichbaren, aber eigenen Dienst anbieten. Da gab es doch schon mal... ah ja, die ePost! Ihr lebenslanger elektronischer Briefkasten, eingestellt im Jahre 2004...

Quelle: Heise-News

GEZ GIS los...

In Österreich heißt die GEZ GIS. Ansonsten funktioniert sie aber ähnlich, insbesondere, wenn es um die Gebührenpflicht geht. Jedenfalls ist man auch in Österreich auf die Idee der "neuartigen Rundfunkempfangsgeräte" - sprich internetfähige PCs - gekommen.
Wegen eines solchen wurde unlängst der erste Gebührenbescheid gegen einen ansonsten rundfunkfreien Haushalt erlassen. Zu Unrecht, stellte nun die (in Österreich) zuständige Finanzbehörde fest.

Quelle: Heise-News

Mittwoch, 4. März 2009

Wahlmaschinen gern, aber bitte Vernünftige!

So könnte man die aktuelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Thema Wahlmaschinen zusammenfassen, mit der die Nutung der gegenwärtig verwendeten Modelle des Typs "Nedap ESD1 / 2" praktisch ausgeschlossen wurde.
Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl aus Art. 38 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG gebiete nämlich, daß "alle wesentlichen Schritte der Wahl öffentlicher Überprüfbarkeit unterliegen, soweit nicht andere verfassungsrechtliche Belange eine Ausnahme rechtfertigen." Das bedeutet, daß die "wesentlichen Schritte der Wahlhandlung und Ergebnisermittlung vom Bürger zuverlässig und ohne besondere Sachkenntnis überprüft werden können" müssen. Dies ist bei den gegenwärtig verwendeten Geräten nicht der Fall.
Im Gegenteil ist es bei der Nutzung dieser Geräte in den Niederlanden wohl bereits zu einem Fall von Wahlbetrug gekommen. Eine umfangreiche Auseinandersetzung mit dem Thema Wahlmaschinen mit weiteren Links findet sich auch auf der Webseite des Chaos Computer Club Berlin: Link.
Legendär ist in diesem Zusammenhang der sog. "Nedap-Hack" der niederländischen Initiative "Wij vertrouwen stemcomputers niet".