Montag, 16. Januar 2012

Abmahnung unbrauchbar?

Als völlig "unbrauchbare Dienstleistung" hat das OLG Düsseldorf in seinem Beschluß vom 14.11.2011 (LINK) die Abmahnung einer bekannten Hamburger Kanzlei auf dem Gebiet des Filesharings klassifiziert.
Bei dem jetzt bekannt gewordenen Beschluß ging es eigentlich um die Gewährung von Prozeßkostenhilfe an die beklagte Partei - also die Abgemahnte. Bei der zu prüfenden Frage, ob die Rechtsverteidigung "hinreichende Aussicht auf Erfolg" biete, sah das OLG diese unproblematisch gegeben. Insbesondere die Beweisfrage bewertete das OLG völlig anders als die Vorinstanz. Da die Beklagte keinen Einblick in den Betrieb der von der Klägerin beauftragten "Onlineermittler" habe, sei auch ein "Bestreiten mit Nichtwissen" möglich, soweit es um die Zuordnung der IP-Adresse zum Anschlußinhaber gehe. Abgesehen davon genüge die Abmahnung juristischen Mindestanforderungen nicht. Die Klägerin habe nichtmal ihre Sachbefugnis dargelegt, indem in der vorformulierten Unterlassungserklärung die exakten Titel benannt seien, an denen Rechte geltend gemacht werden. Zudem stellte das Gericht klar, daß sich eine vorformulierte Unterlassungserklärung am Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen messen lassen muß.
Die Formulierungsfragen der Abmahnungen lassen sich sicherlich leicht durch eine Überarbeitung der Schriftsätze klären. Weitaus schwerer dürfte die Bewertung der Beweisfragen wiegen.



Links:
Beschluß des OLG Düsseldorf
News auf Heise

Mittwoch, 14. Dezember 2011

Welcome, Pirate!

Oder doch nur: "Hi. We have no records on you."?
So begrüßt einen der neue "Torrent-Crawler" unter www.youhavedownloaded.com. Hier kann jeder selbst ausprobieren, ob die gerade von ihm genutzte IP-Adresse in der letzten Zeit auf Tauschbörsen unterwegs war...
Dank dynamischer IP-Adressen sind die Ergebnisse zwar nicht wirklich aussagekräftig; der Betreiber versichert aber, die Timestamps zu archivieren. Unser gesamtes Büro ist erstaunlicherweise downloadfrei. Puh, Glück gehabt...

Links:
Gulli-News
YouHaveDownloaded.com

Dienstag, 29. November 2011

Weihnachtsgeld: 1.286,80 Eur?

Soviel möchten jedenfalls die Rechtsanwälte Urmann + Collegen in Ihren Forderungsschreiben haben, die z.Zt. offenbar massenhaft an bereits abgemahnte mutmaßliche Filesharer aus Ende 2010 und Anfang 2011 in wortgleicher Form verschickt werden. Allein von heute liegen mir mittlerweile vier Stück auf dem Tisch. Das Pikante daran: Die Schreiben werden ausnahmslos direkt an die Mandanten verschickt - und keineswegs an den zuständigen Gegenanwalt (mich), wie es das Berufsrecht der Rechtsanwälte eigentlich in § 12 BORA verlangt. Sicherlich gibt es dafür einen guten Grund - aber den herauszufinden ist nun Aufgabe der zuständigen Rechtsanwaltskammer Nürnberg...

Dienstag, 11. Oktober 2011

Bundestrojaner erhält Peinlichkeitspreis...

Nachdem der CCC über seine Analyse des "Staatstrojaners" berichtet hatte (Link), überschlägt sich die Berichterstattung zu diesem Thema. Mal ganz abgesehen von der Frage, ob eine rechtskonforme Anwendung möglich ist, wirft der Staatstrojaner nach der Recherche von Spiegel Online noch einige andere Fragen auf. So soll die Herstellerfirma des allgemein unter Fachleuten als eher "bescheiden" bewerteten Progrämmchens einen Betrag von etwa 1,2 Mio. Euro kassiert haben, zuzüglich weiterer Euro 247.000,- für ein passendes "Archivsystem". Was soll das sein? Eine Multimedia-Datenbank, in der man Audiodateien zusammen mit Screencopies und Schriftstücken in organisierter Form ablegen und verwalten kann? Benutze ich jeden Tag, nennt sich "Anwaltssoftware"! Mal im Ernst, wenn die Erstellung eines simplen Dokumentenmanagement-Systems so viel wert ist, mach' ich hier mal für 3 Wochen das Büro zu und schreibe meine eigene Datenbank. Ein bischen C++ kann ich noch von früher....

Quelle: Spiegel Online

Filesharing-Abmahnungen: Neue Berechnung des Schadensersatzes

Das OLG Köln hat bei einem aktuellen Verfahren in einem Hinweisbeschluß die bisher angewandte Grundlage für die Berechung des Schadensersatzes in p2p-Fällen in Frage gestellt. Demnach sei nicht der GEMA-Tarif anzuwenden, der die Nutzung von Musikwerken als Hintergrundmusik insbesondere im Bereich der Werbung regelt, sondern eher der Tarif, der die Nutzung einzelner Titel - auch durch Download - zum Gegenstand hat.
Macht das einen Unterschied? Nun, wenn man die Mindestschadensumme von € 100,- pro Titel bei Tarif 1 mit dem Fixsatz von € 0,1278 pro Titel bei Tarif 2 vergleicht... möglicherweise schon!

Quelle: Heise News

Donnerstag, 18. August 2011

Zweitgerätebefreiung für beruflich genutzte PCs


Zum Thema internetfähige PCs als "neuartige Rundfunkempfänger" im Sinne des Gebührenrechts wurde schon viel geschrieben und auch viel entschieden.
Heute hat das Bundesverwaltungsgericht die Revision der Rundfunkanstalten gegen drei Urteile zurückgewiesen. Es ging dabei um folgende Sachverhalte:
Die Kläger nutzten jeweils einen Teil ihrer Wohnung zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit (häusliches Arbeitszimmer o.ä.). In diesem verfügten sie über einen internetfähigen PC. Im übrigen Teil der Wohnung waren herkömmliche Radio- oder Fernsehgeräte vorhanden, für die bereits Rundfunkgebühren entrichtet wurden. Die Rundfunkanstalten verlangten nun per Gebührenbescheid Gebühren auch für den beruflich genutzten PC, während die Kläger sich auf den Standpunkt stellten, die Gebührenpflicht werde von der Gebührenbefreiung für Zweitgeräte erfaßt.
Diesen Standpunkt vertrat nun auch das BVerwG und gab den Klägern recht. "Nach der einschlägigen Bestimmung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages ist für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können) im nicht ausschließlich privaten Bereich keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind und andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten werden."

Quelle: Pressemitteilung BVerwG

Mittwoch, 17. August 2011

Streit ums Aussehen


Apple hat gegen das unliebsame Konkurrenzprodukt der Fa. Samsung, das Galaxy Tab, eine einstweilige Verfügung beim Landgericht Düsseldorf beantragt. Der Inhalt der 44-seitigen Verfügung kann übrigens bei Scribd.com eingesehen werden.
Darin wird Samsung vorgeworfen, durch zu ähnliches Design des eigenen Produktes die Wertschätzung der Kunden für das innovative und minimalistische Apple-Design unlauter auszunutzen; außerdem Geschmacksmusterrechte der Fa. Apple zu verletzen. Nachdem zunächst der europaweite Verkauf gestoppt werden sollte, hat das Gericht die Verfügung nun offenbar auf den deutschen Markt begrenzt.
Bezüglich der Abbildungen in der Antragsschrift scheint es nun erste Vorbehalte zu geben. Bei der Wiedergabe des Samsung Galaxy Tabs sei - wohl absichtlich - das korrekte Seitenverhältnis der Bilder nicht beachtet worden. Das iPad ist ja mehr oder weniger ein 4:3-Gerät, während Samsungs Flachrechner aufgrund des 16:9-Bildschirms eher in die Länge geht. Auf den Abbildungen in der Antragsschrift sieht das Gerät jedoch zugegebener maßen recht "breit" aus, so daß man auch von einem 4:3-Format ausgehen könnte.
Ob dies allerdings wirklich Einfluß auf die Bewertung nach dem Geschmacksmusterrecht haben wird, bleibt abzuwarten.

Quelle: Heise News