Donnerstag, 4. November 2010

Wasser marsch!

Eine herbe Enttäuschung für viele rückgabegeplagte Versandhändler dürfte das heute bekanntgewordene BGH-Urteil sein - die meisten Juristen dürften dagegen kaum überrascht worden sein:
Eine Quelle ständiger Streitereien ist die Frage, was genau das "Ausprobieren" im Sinne des heute geltenden Widerrufsrechts bei Verbraucher-Fernabsatzverträgen (ugs. "Internetkauf") umfaßt. Hintergrund: Nimmt man eine neue Ware in Gebrauch und verschlechtert sich diese dadurch, ist der Käufer dem Händler zur Zahlung eines angemessenen Ausgleichs im Falle des Widerrufs verpflichtet. Aber: Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist.

Nun gibt es Sachen, die verschlechtern sich sehr leicht. So hatte im entschiedenen Fall der Kunde ein Wasserbett gekauft und - zwecks Prüfung - Wasser eingelassen. Damit konnte der Händler dieses Bett nicht mehr als Neuware verkaufen, da ein bereits bewässertes Wasserbett nicht mehr ohne weiteres zu trocknen ist.
Der BGH jedenfalls meint, daß ein Wasserbettentest ohne Wasser eben nicht geht - und damit die Verschlechterung ausschließlich auf der Prüfung beruht. Somit: Keine Ausgleichspflicht seitens des Kunden!

Fazit: Es gibt eben Gegenstände, die sich eher weniger zum Verkauf per Online-Shop eignen...


Quelle: Heise News

Pressemitteilung BGH

Montag, 18. Oktober 2010

Fernkurs Online-Betrug

Das Krebs*on*Security-Blog berichtet, daß die selbsternannte "Cash Paradise University" neue Fernkurse anbietet: Im Beschaffen illegaler Kreditkartendaten, einem Einführungskurs in das Hacken von Skype-Accounts, Hehlerei per Online-Verkauf, Online-Kasinos als Phishing-Quelle und - zur Krönung - ein Video-Lernkurs für den ZeuS-Tronjanerbaukasten.
Preise dafür starten bei $ 50 und gehen bis $ 500 herauf. Ob man Zahlungsaufschub erhalten kann, bis man sich den Kursbeitrag durch das gelernte Wissen "erarbeitet" hat, ist unbekannt.

Quelle: Krebs on Security

Dienstag, 24. August 2010

Eierbecher gestoppt

Keine Eierbecher unter der Bezeichnung "eiPOTT" darf bis auf weiteres die für kunstvolle Kunststoffprodukte bekannte Fa. Koziol produzieren. Das hat der Computer- und Softwarehersteller Apple vor dem OLG Hamburg mit einstweiliger Verfügung vorläufig verbieten lassen. Die Hamburger Richter urteilten, daß zwar keine schriftbildliche oder begriffliche Ähnlichkeit mit dem bekannten Medienplayer vorliege, wohl jedoch eine erhebliche klangliche Ähnlichkeit. Zudem hatte die Fa. Apple die Marke "iPod" tatsächlich auch für "Geräte und Behälter für Hauhalt und Küche" schützen lassen. Ob demnächst dann auch auf diesem Sektor etwas produziert wird, darf wohl bezweifelt werden; trotzdem mußte eine Warenidentität daher bejaht werden. Die Frage, ob auch eine Rufausbeutung vorläge, sahen die Richter differenziert: Zwar lägen die betroffenen Waren (Musikplayer / Eierbecher) produktmäßig weit auseinander, so daß eine Übertragung der Wertschätzung des einen Produktes auf das andere wohl nicht vermutet werden könne. Wohl aber könne die Bekanntheit der Marke der Antragstellerin (Apple) auf die Produkte der Antragsgegnerin durch die starke Anlehnung an diese Marke ausgenutzt werden.

Ergo: Inhaltlich und rechtlich war dies wohl die richtige Entscheidung. Allerdings habe ich doch meine Zweifel, was die Verwendung der registrierten Warenklassen angeht. Die Gemeinschaftswortmarke "IPOD" ist nach meinen Recherchen am 06.09.2007 eingetragen worden. 2012 wird daher die fünfjährige Schonfrist für den Nachweis der Benutzung enden. Ich bin mal gespannt, welche der Warenklassen "Feuerlöschmittel, Papierrollen, Rostschutzmittel, Hygieneartikel, Werkzeugmaschinen, ärztliche Apparate, Fahrzeuge" (um nur einige zu nennen, die Apple ebenfalls angemeldet hat) nach der Schonfrist weiterhin Bestand haben werden.


Quelle:

Heise News 1
Heise News 2
zur Entscheidung

Mittwoch, 11. August 2010

Der Storch fliegt!

Der Satire-Tier "Storch Heinar" darf weiter von Jacken und Shirts herabblicken und von der Weltherrschaft träumen. Der hässliche Vogel wurde als Persiflage auf eine ähnlich lautende Modemarke erfunden, die sich in Kreisen bestimmter politischer Ausrichtung großer Beliebtheit erfreut.
Vom Inhaber der Modemarke wurde darin eine Markenrechtsverletzung gesehen. Zu Unrecht, urteilte nun das Landgericht Nürnberg-Fürth. Weder sei zu befürchten, daß potentielle Kunden der Modemarke versehentlich zum Federtier greifen würden - noch sei eine Namensähnlichkeit gegeben. Na bitte, alles grün!

Quelle: Spiegel

Die Google-Drohne

Der Aufreger, der keiner war: Irgendwer hatte von irgendwem heraus bekommen, daß man bei der beliebten Internetfirma Google eine kleine Aufklärungsdrohne beim deutschen Anbieter microdrones bestellt hatte. Spekulationen schossen ins Kraut, die z.T. durch den Geschäftsführer von microdrones beflügelt wurden. Google könne mit den Produkten seines Hauses seinen Kartendienst erheblich verbessern. !? - Datenschutz, Persönlichkeitsrechte, Recht am eigenen Bild, Stellungnahmen von Datenschutzbeauftragten.... das übliche Programm folgte, es wurden bereits juristische Gutachten in Vergleichsfällen gefertigt (Link)
Nun gab es allerdings Entwarnung: Nach neuesten Stellungnahmen sie die Drohne gar nicht für den Konzern gewesen, sondern für den Privatgebrauch eines der Vorstandsmitglieder. Na dann bin ich ja beruhigt.

Quelle:

Süddeutsche

Donnerstag, 10. Juni 2010

Windows als Sicherheitsrisiko

Google nimmt in seinem Geschäftsgebaren selten Rücksicht auf Befindlichkeiten. So verwundert es auch kaum, daß die Aufregung gering ist, wenn gerade Google den Abschied aus dem Windows-Zeitalter verkündet.
In der Vergangenheit hatte Google mehrfach Schwierigkeit mit - offenbar chinesischen - Hacker, die Sicherheitslücken im Internetexplorer ausgenutzt hatten, um in Windows-PCs von Google-Mitarbeitern einzudringen. Zukünftig dürfen Mitarbeiter daher nur noch zwischen Linux oder Mac OS-X auswählen, auch soll der Einsatz von Googles eigenem OS, ChromeOS, gefördert werden.
Ich kann nur sagen, daß ich bereits vor zwei Jahren auch in der Kanzlei auf die Linux-Nutzung umgestiegen war - und diesen Tag bislang noch keinmal bedauert habe!

Quelle: Heise-News

Technizität...

Software ist in Deutschland normalerweise nicht patentfähig, da es ihr an der erforderlichen Technizität fehlt. Technizität bedeutet in diesem Fall, daß durch die Software ein technisches Problem außerhalb des Computers gelöst werden muß. Die allgemeine Formel dazu lautet: Eine Erfindung muß sich zur Erreichung eines kausal übersehbaren Erfolges des Einsatzes von Naturkräften bedienen - dabei gilt die bestimmungsgemäße Nutzung eines Computers nicht als Einsatz von Elektrizität als Naturkraft.
Grenzfälle gab es immer wieder, z.B. wenn eine vormals elektromechanische Lösung durch eine Softwarelösung ersetzt wurde oder z.B. ein Programm zur Druckwegoptimierung auch auf mechanische Vorgänge außerhalb des Rechners einwirkt.
Mit Beschluß vom 22.04.10 hat der BGH nun - scheinbar - diese Linie verlassen und ein Patent auf eine Software gewährt, die ein "Verfahren zur dynamischen Generierung strukturierter Dokumente" beinhaltet - also eigentlich eine Lösung, die nicht nach auerhalb des Computers greift. Der BGH führte in seinem Urteil aus, daß es als Voraussetzung der Technizität auch genügen soll, "wenn die Lösung ... darin besteht, ein Datenverarbeitungsprogramm so auszugestalten, dass es auf die technischen Gegebenheiten der Datenverarbeitungsanlage Rücksicht nimmt". Das würde aber bedeuten, daß letztlich jedes Programm patentfähig ist, daß nicht plattformübergreifend, sondern hardwareoptimiert geschrieben ist. Ob der BGH sich dieser Implikation bewußt war oder sie gewollt hat, ist unklar. Man wird dies sicherlich bei zukünftigen Patentanträgen sehen.

Links

Urteil des BGH

Bericht auf ZDNet.de