Montag, 26. April 2010

§ 97 a II UrhG

...stellt eigentlich ziemlich deutlich fest, daß eine erstmalige Abmahnung in einem einfach gelagerten Fall außerhalb des gewerblichen Verkehrs ohne erhebliche Rechtsverletzung lediglich Kosten in Höhe von € 100,- auslösen darf.
Als abgemahnter Bürger könnte man denken, daß diese Regelung einem in den "normalen" Abmahnfällen, z.B. bei Rechtsverletzungen in einer Filesharing-Börse, vor überzogenen Forderungen schützen soll.
Das war aber in der Vergangenheit nicht ganz klar, jedenfalls dann, wenn man einmal die Schreiben der Gegenseite las. Da wurde Seitenweise schwadroniert, warum hier kein "einfach gelagerter Fall" vorläge, warum es sich um eine erhebliche Rechtsverletzung handeln solle, warum auf einmal das Anbieten eines einzelnen Songtitels die Grenze zum gewerblichen Handeln sprengen sollte unsoweiter undsofort.
Nun wurde ein solcher Fall allerdings durch das Amtsgericht Frankfurt entschieden, und dieses stellte fest: Jawohl, § 97a II UrhG ist immer genau dann anwendbar, wann wir immer schon dachten, daß er anwendbar wäre.
Arigato, Frankfurt! Die Harmonie ist wieder hergestellt...

Qelle:
Heise Telepolis


Urteils-Auszug


§ 97 a UrhG

Dienstag, 13. April 2010

Kassieren oder blamieren?

"Pirated content was detected on your PC! You are seriously violating copyright by: Media files downloaded from torrents, pirated movies from peer-to-peer networks, Cracked software from file-sharing services". So meldet es seit einigen Tagen ein neuer Windows-Trojaner der Gattung "Scareware"; also ein Programm, daß durch "Einschüchterung" ein bestimmtes Nutzerverhalten erzeugen möchte.
Von diesem Trojaner wird im Auftrag einiger erfundener Urheber-Verbände ein Gerichtsverfahren angedroht, wenn der Nutzer nicht eine pauschalierte Vergleichsgebühr per Kreditkarte über eine aufzurufende Webseite einzahlt. Zweck des Ganzen ist eigentlich nur, an die Kreditkartendaten des Nutzers heranzukommen.
Der Trojaner wird von den aktuellen Virenscannern bereits erkannt.

Quelle: Heise News

GEZ, die X-te

Keine (weiteren) Rundfunkgebühren muß zahlen, wer einen internetfähigen PC zur selbständigen Tätigkeit in den eigenen vier Wänden betreibt und "auf demselben Grundstück" bereits ein anderes Empfangsgerät angemeldet hat. Dann handelt es sich nämlich bei dem PC um ein - befreites - Zweitgerät.
So hat der Verwaltungsgerichtshof in Kassel in einem aktuellen Urteil entscheiden und damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt bestätigt. Anders sah es zuvor das OVG Münster; außerdem existieren einige VG-Urteile, denen nicht ganz klar zu entnehmen ist, ob die Richter jeweils von der Wortlautdefinition "Grundstück" ausgehen oder darunter die jeweiligen "Räumlichkeiten" verstehen, wie es die GEZ verstanden wissen will.

Quelle: Heise News

Mittwoch, 3. März 2010

Grundsatzurteil der BVerfG zur Vorratsdatenspeicherung

Drei Verfassungsbeschwerden waren die Grundlage der gestern vom BVerfG gegen das "Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung vom 21.12.07" verkündeten Entscheidung.

Ob die Beschwerdeführer nun eigentlich so richtig gewonnen haben, kann man gar nicht so genau sagen. Klar ist eins: In der gegenwärtigen Form ist das Gesetz nichtig, d.h., es kann auch nicht in eingeschränktem Umfang übergangsweise weiter angewendet werden.
Interessant ist allerdings, daß dieses Votum zwar noch einstimmig erging, hinsichtlich der übrigen Begründung jedoch zwei Sondervoten (der Richter Schluckebier und Eichberger) vorliegen, die teilweise deutlich von der übrigen Urteilsbegründung abweichen - und zwar dergestalt, daß z.B. durch Richter Schluckebier eine vorübergehende Weitere Anwendung des Gesetzes für wünschenswert gehalten worden wäre.
Als Tenor der Urteilsbegründung insgesamt - als deren spiritus rector wohl Präsident des BVerfG Dr. Papier angenommen werden darf - kann man aber festhalten, daß lediglich die gegenwärtige Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG für verfassungswidrig gehalten wird. Grundsätzlich würde das BVerfG wohl ein "zweites Vorratsdatenspeichergesetz" für verfassungsgemäß halten, wenn es nur handwerklich richtig gemacht wäre und die Datensammlung nicht "anlaßlos" vorgesehen wäre. Todesurteil für die gegenwärtige Regelung war nämlich, daß nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG die "...Sammlung von personenbezogenen Daten auf Vorrat zu unbestimmten oder noch nicht bestimmbaren Zwecken verfassungsrechtlich strikt untersagt ist".
Das Urteil war daher eigentlich keine Überraschung.
Überraschend ist allerdings, daß man im Justizministerium nun offenbar keinen dringenden Handlungsbedarf für eine Neuregelung sieht. Vielleicht ist ja manch einer auch ganz froh, dieses Relikt aus Zeiten der unmittelbaren Terrorbekämpfung auf elegante Weise losgeworden zu sein...

Links:
Pressemitteilung BVerfG
Die Entscheidung

Montag, 22. Februar 2010

Mit einem letzten Knall...

...hat ein - freundlich ausgedrückt - viel diskutierter Vertreter meiner Zunft die Bühne verlassen. Günther Freiherr von Gravenreuth hat sich heute erschossen, bevor er eine 14-monatige Haftstrafe wegen vollendeten Betruges hätte antreten müssen (siehe Artikel in diesem Blog). Der Münchener Rechtsanwalt war als "Prototyp der Abmahnanwälte" bekannt geworden und hatte mit oft unkonventionellen, teilweise auch "halblegalen" Aktionen Aufsehen erregt.
Jedenfalls hatte man als Jurist durch Ihn immer Gesprächsstoff auf Tagungen und Kongressen und außerdem gute Themen fürs Blog. Er wird mir fehlen - irgendwie jedenfalls!


Quellen:
Heise-News
Wikipedia-Artikel

Mitstörerhaftung von Fotoportalen, die 2te.

Das LG Potsdam hatte in einer vielbeachteten Entscheidung festgestellt, (Urt. v. 21. 11. 2008 – Az.: 1 O 175/08, Blog-Eintrag), daß ein Eigentümer das Fotografieren auf seinem Grundstück zu gewerblichen Zwecken verbieten könne. Dennoch hergestellte Fotografien stellten Eigentumsverletzungen dar.
Zu Unrecht, stellte jetzt das OLG Brandenburg klar. Das Fotografieren eines Gebäudes unterliegt der Panoramafreiheit des UrhG, entgegenstehende Verbote des Eigentümers sind nichtig, urteilten die Richter. Zwar könne der Eigentümer tatsächliche Maßnahmen treffen, um sein Eigentum zu schützen (hohe Hecke, Zutrittsverbote...), dabei würde ihm das Recht allerdings nicht helfen.
Die Entscheidung schafft v.a. Sicherheit für alle Berufsfotografen, da sie klarstellt, daß jeder Fotograf grundsätzlich das Recht hat, den wirtschaftlichen Nutzen aus seinen Aufnahmen zu ziehen.

Quelle: Pressemitteilung OLG Brandenburg
Az. – 5 U 12/09, 5 U 3/09 und 5 U 14/09

Freitag, 19. Februar 2010

Deckelung der Abmahnkosten verfassungsgemäß

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde eines eBay-Händlers nicht zur Entscheidung angenommenn, der die Verfassungsmäßigkeit der neuen Regelung des § 97a II UrhG (Deckelung der Abmahnkosten in best. Fällen auf € 100,-) überprüfen lassen wollte.
Das Verfassungsgericht hielt die Beschwerde v.a. deshalb für unzulässig, weil der Händler keinen konkreten Fall nennen konnte, in dem ihm die Rechtsverteidigung durch die neue Regelung verwehrt worden wäre.

Link:
zur Entscheidung