Gerade marschierte das OLG Frankfurt offenbar in eine neue Richtung (siehe letztes Posting), da erzielt Rapper "Bushido" offenbar eine gegenteilige Entscheidung vor dem LG Düsseldorf.
Bushidos Anwälte hatten einstweilige Verfügungen u.a. gegen einen Rentner und ein Ehepaar erwirkt, die versicherten, daß sie entweder einen "Bushido" gar nicht kennen würden, oder zum betreffenden Zeitpunkt gar nicht am Rechner gewesen wären.
Ob das jeweilige WLAN vollständig unverschlüsselt war oder nur mit der relativ schwachen WEP-Verschlüsselung geschützt wurde, konnte noch nicht festgestellt werden. Trotzdem hat das LG die Beklagten als (Mit-)Störer mit in die Haftung genommen.
Link zur Presseerklärung des LG
Recht(s) und Links - das Recht und Technik -Blog von IT-Fachanwalt Jürgen Hüneborn aus Münster. Meldungen, Fachartikel, Besprechungen - alle Kuriositäten, die mir so täglich über den Weg laufen, werden hier kommentiert und für Sie seziert! Viel Spaß bei der Lektüre.
Donnerstag, 17. Juli 2008
Dienstag, 8. Juli 2008
(Doch keine) Haftung für WLAN?
Für alle Abmahnanwälte ist es eine selbstverständliche Tatsache, daß der Inhaber eines Funknetzwerkes (WLAN) als Störer für Urheberrechtsverletzungen haftet, die von Dritten über seinen Anschluß begangen werden - sofern er das Netz nicht lege artis abgesichert hat (was immer nun genau lege artis ist...).
So stand es kürzlich erst wieder in einem Schriftsatz der Gegenseite, den ich auf dem Tisch hatte: "...haben Sie ebenfalls als Störer die Verantwortung dafür zu tragen, daß Dritte sich über den von Ihnen ungesichert gelassenen WLAN-Anschluß Zugang zum Internet verschaffen. " Das wollte mir noch nie so recht einleuchten; gibt es etwa auch eine Pflicht, die Haustür abzuschließen, damit nicht Dritte meinen Wohnzimmer-PC nutzen, um damit Schabernack zu treiben? Vielleicht ist es mir einfach egal?
Immerhin befinde ich mich jetzt in guter Gesellschaft: Das OLG Frankfurt befand diese Argumentation auch nicht als so zwingend, wie die Rechteverwerter es gern hätten. Im Gegenteil könne man eigentlich nicht sagen, daß es das Gleiche wäre, ob nun eine Überwachungspflicht hinsichtlich eines Familienangehörigen bestehe, oder ob der Anschlußinhaber nun für das vorsätzliche Verhalten beliebiger Dritter einstehen soll. Klingt einleuchtend. Ich möchte allerdings wetten, daß dieses Urteil in Zukunft von Filesharing-Abmahnern eher sparsam zitiert wird - sicher wird man versuchen, es so weit wie möglich unter den Tisch fallen zu lassen...
Quelle: Heise-News
So stand es kürzlich erst wieder in einem Schriftsatz der Gegenseite, den ich auf dem Tisch hatte: "...haben Sie ebenfalls als Störer die Verantwortung dafür zu tragen, daß Dritte sich über den von Ihnen ungesichert gelassenen WLAN-Anschluß Zugang zum Internet verschaffen. " Das wollte mir noch nie so recht einleuchten; gibt es etwa auch eine Pflicht, die Haustür abzuschließen, damit nicht Dritte meinen Wohnzimmer-PC nutzen, um damit Schabernack zu treiben? Vielleicht ist es mir einfach egal?
Immerhin befinde ich mich jetzt in guter Gesellschaft: Das OLG Frankfurt befand diese Argumentation auch nicht als so zwingend, wie die Rechteverwerter es gern hätten. Im Gegenteil könne man eigentlich nicht sagen, daß es das Gleiche wäre, ob nun eine Überwachungspflicht hinsichtlich eines Familienangehörigen bestehe, oder ob der Anschlußinhaber nun für das vorsätzliche Verhalten beliebiger Dritter einstehen soll. Klingt einleuchtend. Ich möchte allerdings wetten, daß dieses Urteil in Zukunft von Filesharing-Abmahnern eher sparsam zitiert wird - sicher wird man versuchen, es so weit wie möglich unter den Tisch fallen zu lassen...
Quelle: Heise-News
Bayern-Trojaner fliegt doch!
Der legendäre Bayern-Trojaner fliegt nun doch. Ob damit u.a. die bereits vorgestellte skype-capture-unit gemeint ist, oder inzwischen bereits andere technische Finessen erdacht wurden, kann nicht genau beurteilt werden. Klar ist nur, daß der bayerische Landtag mit einer Änderung des Polizeiaufgabengesetzes die "heimliche Online-Durchsuchung" erlaubt hat. Leider ist die Änderung in der verlinkten Fassung noch nicht eingepflegt, daher kann noch nicht beurteilt werden, wie man sich das nun genau vorzustellen hat.
Aber keine Sorge, we'll watch you, that's for sure!
Quelle: Heise-News
Aber keine Sorge, we'll watch you, that's for sure!
Quelle: Heise-News
Montag, 23. Juni 2008
Sie mag Musik nur, wenn sie (gek-)laut ist...
Eltern haften für ihre Kinder - das dieses "Baustellenschild" nur eingeschränkte Richtigkeit hat, weiß eigentlich jeder Jurist. In der IT-Branche versuchten bisher die Verwertungsgesellschaften, einen anderen Eindruck zu erwecken. Sohnemann hatte Kazaa/Limewire o.ä. installiert - flugs die IP-Nummer ermittelt, und der Anschlußinhaber sollte zahlen. Daß die IP kein zwingender Beweis für die Nutzung durch eine bestimmte Person ist, sollte eigentlich ohnehin einleuchten - niemand käme auf die Idee, eine Telefonnummer als Beweis dafür herzunehmen, wer gesprochen hat.
In einem gerade in Österreich entschiedenen Fall war die Nutzung dagegen klar: Die minderjährige Tochter hatte Limewire auf dem Familien-PC installiert und darüber fleißig Musik getauscht. Nun sollte der Vater zur Kasse. Dieser hatte aber von Limewire und Co. noch nie etwas gehört und weigerte sich, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Zu Recht, befand der OGH nun. Die Funktionsweise eines filesharing-Systems könne bei einem Erwachsenen nicht als bekannt vorausgesetzt werden. Und eine Pflicht, die Internetaktivitäten der Tochter ohne Anlaß zu überwachen, sahen die Richter auch nicht.
Quelle:
Heise-Meldung
Das Urteil
In einem gerade in Österreich entschiedenen Fall war die Nutzung dagegen klar: Die minderjährige Tochter hatte Limewire auf dem Familien-PC installiert und darüber fleißig Musik getauscht. Nun sollte der Vater zur Kasse. Dieser hatte aber von Limewire und Co. noch nie etwas gehört und weigerte sich, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Zu Recht, befand der OGH nun. Die Funktionsweise eines filesharing-Systems könne bei einem Erwachsenen nicht als bekannt vorausgesetzt werden. Und eine Pflicht, die Internetaktivitäten der Tochter ohne Anlaß zu überwachen, sahen die Richter auch nicht.
Quelle:
Heise-Meldung
Das Urteil
Donnerstag, 29. Mai 2008
Juristen erklären das Internet
Selten so gelacht! Schade, daß ich die Seite erst jetzt entdeckt habe; daraus hätte man schon manches Zitat nutzen können...
DAUFAQ.DE sammelt "Anwenderweisheit" - und zwar die von Juristen! Zitat: "Endlich können alle DAUs an der Weisheit der Juristen teilhaben und das Wesen des Internet in seiner ganzen Pracht erkennen und so zu einer höheren Daseinsform aufsteigen."
So ist es.
Kostprobe gefällig? Gerne! Bitte:
Frage: Was ist ein FTP-Server?
Antwort:
(Es antwortet LG Braunschweig, Urteil vom 21.7.2003 - 6 KLs 1/03, rechtskräftig, CR 2003, 801) "FTP-Server sind Systeme, in denen gecrackte, also nach Überwindung des Vervielfältigungsschutzes kopierte, Software geladen ist."
Achso. Da werde ich doch gleich mal nachsehen, was für gecrackte Software auf unserem Kanzlei-FTP-Server abgelegt ist...
Link: DAUFAQ.DE
DAUFAQ.DE sammelt "Anwenderweisheit" - und zwar die von Juristen! Zitat: "Endlich können alle DAUs an der Weisheit der Juristen teilhaben und das Wesen des Internet in seiner ganzen Pracht erkennen und so zu einer höheren Daseinsform aufsteigen."
So ist es.
Kostprobe gefällig? Gerne! Bitte:
Frage: Was ist ein FTP-Server?
Antwort:
(Es antwortet LG Braunschweig, Urteil vom 21.7.2003 - 6 KLs 1/03, rechtskräftig, CR 2003, 801) "FTP-Server sind Systeme, in denen gecrackte, also nach Überwindung des Vervielfältigungsschutzes kopierte, Software geladen ist."
Achso. Da werde ich doch gleich mal nachsehen, was für gecrackte Software auf unserem Kanzlei-FTP-Server abgelegt ist...
Link: DAUFAQ.DE
Weber & Partner
Vor falschen Anwälten warnt zur Zeit die RAK Hamm. Eine vermeintliche Kanzlei "Weber & Partner" aus Münster verschickt z.Zt. Zahlungsaufforderungen quer durch Deutschland mit der immer gleichen Masche: "Sie haben beim Ausparken in der Innenstadt von X das KFZ meines Mandanten beschädigt und sind gesehen worden. Zahlen Sie Reparaturkosten und Gebühren, oder wir werden Strafanzeige wegen Unfallflucht erstatten!" Erpressung nennt sich das, wenn ich mich recht entsinne. Drohung mit einem empfindlichen Übel, um von einem anderen einen Vermögensvorteil zu gewinnen. Unberechtigte Strafanzeigen sind ein solches "Übel". Schön, daß es für dieses irreale Lehrbuchbeispiel jetzt auch mal einen praktischen Fall gibt.
Links:
RAK Hamm
Artikel im Bonner General-Anzeiger
Links:
RAK Hamm
Artikel im Bonner General-Anzeiger
Hackerparagraph for Dummies
Die beliebte, ähnlich lautende Buchreihe ist zwar nicht um ein Werk reicher geworden, jedoch muß der Bitkom, der Bundesverband der Informationswirtschaft, eine ähnliche Intention verfolgt haben wie die Autoren dieser Werke.
Seit neuestem gibt es nämlich den "Praktischen Leitfaden für die Bewertung von Software im Hinblick auf den § 202 c StGB". Gut, klingt nicht ganz so griffig, ist dafür aber immerhin gratis als PDF downzuloaden. Er soll helfen, ein Softwaretool hinsichtlich strafrechtlicher Relevanz einzuordnen. Dafür werden jeweils die Kriterien Funktion - Einsatzzweck - Intention herangezogen. Ob das im Einzelfall immer klappt, ist natürlich fraglich. Interessant ist z.B., daß die Funktion "Disassembler" generell als "unkritisch" eingestuft wird. Das Einschalten des gesunden Menschenverstandes ist daher trotz Leitfaden dringend anzuraten!
Links
Bericht auf Heise.de
Download beim BITKOM
Vorschrift §202c StGB
Seit neuestem gibt es nämlich den "Praktischen Leitfaden für die Bewertung von Software im Hinblick auf den § 202 c StGB". Gut, klingt nicht ganz so griffig, ist dafür aber immerhin gratis als PDF downzuloaden. Er soll helfen, ein Softwaretool hinsichtlich strafrechtlicher Relevanz einzuordnen. Dafür werden jeweils die Kriterien Funktion - Einsatzzweck - Intention herangezogen. Ob das im Einzelfall immer klappt, ist natürlich fraglich. Interessant ist z.B., daß die Funktion "Disassembler" generell als "unkritisch" eingestuft wird. Das Einschalten des gesunden Menschenverstandes ist daher trotz Leitfaden dringend anzuraten!
Links
Bericht auf Heise.de
Download beim BITKOM
Vorschrift §202c StGB
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