Sonntag, 20. März 2016

Agent Siri, übenehmen Sie!


Es sollte ein großes Thema auf der CeBit 2016 werden: Digitale Agenten! Gemeint sind die kleinen Software-Helferlein, die einem das Leben leichter machen sollen. "Trage mir einen Termin mit Lüdecke am Mittwoch um 15:00 ein", raunen Sie in Ihr Mobiltelefon - und im Idealfall steht nach kurzer Zeit tatsächlich ein neuer Termin an der richtigen Stelle. Telefonnummern wählen, etwas nachschlagen, Bestellungen auslösen - all das sollen die digitalen Assistensysteme unkompliziert und ohne einen Blick in die jeweilige App oder auf die entsprechende Webseite leisten. Manch einer redet daher schon von der kommenden "Post-App-Phase"- also einer Marktphase, in der die Wichtigkeit einzelner Apps auf den Endgeräten schwindet und der Nutzer gar nicht mehr zwischen seinen Anbietern unterscheidet, sondern seine Wünsche nur noch in das eine, von "seinem" Anbieter/Hersteller bereitgestelle Interface spricht. In der Tat wird diese Phase die Macht der Konzerne Apple (Siri), Google (Google Now!), Samsung (S-Voive), Microsoft (Cortana) und Amazon (Prime/Echo) wieder stärken, denn nun entscheidet der Anbieter der Spracherkennung, was genau passiert, wenn der Kunde seine Befehle spricht. Ob mit Google oder mit Bing gesucht wird. Ob bei Amazon oder auf eBay nach einem Produkt gesucht wird. Ob Ihre Konzertkarten bei diesem oder jenem Veranstalter gebucht werden. "Filterbubble", könnte man sagen, allerdings diesmal ausgehend vom Software-Ökosystem, das man sich ausgesucht hat.
"Computer - wer hat die letzte Transmission gesendet?" fragte Cpt. Picard in Raumschiff Enterprise seinen Schiffscomputer. Es bleibt abzuwarten, wann wir z.B. in unseren Autos ein System haben, daß der universellen Eingabemöglichkeit eines User Interfaces gleichkommt. Technisch möglich wäre dies sicherlich - gesehen habe ich etwas derartiges allerdings auch auf der diesjährigen CeBit noch nicht. Bisher werden immer nur Einzelaufgaben gelöst.
Außerdem müssen alle Anbieter für diese kommende Phase ein wichtiges Problem noch lösen:
Wie bringe ich im Sprachdialog die gegenwärtige Haupteinnahmequelle "Werbung" zufriedenstellend unter?...


Mittwoch, 17. Februar 2016

Modemsolo, bitte!

Aussterbende Geräusche werden Musik  -  Wann haben Sie sich das letzte Mal mit einem analogen Modem bei einer Gegenstelle eingewählt? Eine elektrische Schreibmaschine mit Kugelkopf benutzt? Eine Datei auf eine 3,5-Zoll Floppy abgespeichert?
Kurzum, der Computer-Hardware-Fuhrpark der 80er und 90er Jahre hatte ganz eigene Geräusche, die künftigen Generationen vorenthalten bleiben wird.
Wer seinen Kindern nun doch noch mal etwas vom "Hightech-Klang" vergangener Zeiten vermitteln will, kann auf eine gelungene Aktion des Neo Magazin Royale (ZDF neo) zurückgreifen: Gemeinsam mit der Kultband "Fettes Brot" wurde das "Geekchester" gegründet, um den Hit "Jein" mit ca. 180 Kilo Computerschrott nachzuspielen. Flachbettscanner, Festplatte, Laufwerke und andere Geräte rattern im Takt. Das sehenswerte Video gibt es hier.
Und nun: Modemsolo, bitte!

Die nationale Cloud


Ist es vorauseilender Gehorsam oder hellseherische Fähigkeit? Der Cloudspeicher-Anbieter "Dropbox" plant jedenfalls, die Daten seiner deutschen Privat- und Unternehmenskunden nur noch in Deutschland zu speichern. Damit möchte man deutschen Vorbehalten gegen Datenspeicherung in den USA entgegen kommen. Als sei es mit hellseherischer Fähigkeit gesegnet, wurde damit das Ergebnis des Gutachtens des juristischen Dienstes des Eu-PArlaments (-> "Schnelle Kelle") gewissermaßen bereits antizipiert.

Quelle: Heise-News

Schnelle Kelle...


Das ging ja schneller als erwartet: Bereits vorgestern hat der juristische Dienst des EU-Parlaments ein Gutachten vorgelegt, in welchem er davon ausgeht, daß der neue Datenschutz-Rahmenvertrag zwischen den USA und der EU nicht mit europäischen Grundrechten und Verträgen vereinbar sei. Eigentlich sollte dieser Rahmenvertrag die gekippte "Safe-Harbour"-Regelung ersetzen, die vom europäischen Gerichtshof kassiert worden war. Gegenwärtig sind die USA nach europäischem Datenschutzrecht als "unsicheres Drittland" zu betrachten, was eine zustimmungslose Auftragsdatenverarbeitung - etwa im Rahmen eines Cloud-Services - erheblich erschwert bzw. fast unmöglich macht.
Fraglich ist, wie schnell aus diesem Gutachten Konsequenzen folgen: Strenggenommen müßte hierfür auch erst wieder jemand die Gerichtsbarkeit bemühen, um zu einem verbindlichen Urteil zu kommen. Argumentationshilfe von fachkundiger Stelle hat er nun jedenfalls.

Links:
Gutachten des jur. Dienstes
Artikel auf Heise-News

Mittwoch, 27. Januar 2016

CeBIT 2016

Liebe Blog-Leser,

die CeBIT 2016 steht vor der Tür - am 14. März ist es soweit. Dann werden in Hannover zum Thema "D!Conomy - die digitale Transformation ist da!" wieder die Tore geöffnet und als Partnerland steht dieses Jahr nicht China, sondern die Schweiz bereit. Nun ja, wenn man den Trend zum Downsizing bedenkt... vielleicht ganz passend!
Wie fast jedes Jahr habe ich auch noch 1-2 Fachbesucher-Tickets übrig. Wer sich als erstes meldet, bekommt per Ticket-Invite einen Code zugeschickt!
Bis dahin,

Ihr/Euer Jürgen Hüneborn

Sonntag, 24. Januar 2016

Sicherheitslücke bei DSL-Providern?


Im Rahmen der sog. "Störerhaftung" bei Rechtsverletzungen, die einem konkreten Internetanschluß zugeordnet werden konnten, galt es bisher als "Binsenweisheit", daß Angriffe Dritter bestenfalls hinter dem ersten Router des DSL-Providers ansetzen könnten - also z.B. durch Zugriffe auf das schlecht- oder ungeschütze WLAN des Teilnehmers oder einer Schadsoftware.
Aktuelle Erkenntnisse eines Aachener Sicherheitsforschers geben nun Anlaß, diese Sichtweise zu revidieren.

Im DSL-Net von O2 ist es Hanno Heinrichs durch Zufall gelungen, einen fremden DSL-Anschluß u übernehmen, und zwar über den "auto configuraion server" des Anbieters. Von diesem wollte er die Zugangsdaten seines eigenen Anschlusses auslesen, die O2 nicht an seine Kunden herausgibt. Dies funktionierte auch problemlos über seine zugewiesene IP-Adresse. Als jedoch einmal vergaß, die IP-Adresse nach einem Wechsel auf den aktuellen Stand anzupassen, übergab ihm der auto configuration server auch problemlos die Anschlußdaten eines völlig fremden Teilnehmers, der nun offenbar die "alte" IP hatte. Die einzige Authentifizierung erfolgte offenbar über die IP - nicht gerade eine sichere Lösung. Heinrich gelang es auf diesem Weg, mehrere fremde Anschlüsse zu übernehmen und auf deren Kosten zu telefonieren. Man muß davon ausgehen, daß in so einem Fall auch eine Teilnehmerabfrage, wie sie standartmäßig von Rechteinhabern bei Urheberrechtsverletzungen zur Durchführung der Abmahnung gestartet wird, zu falschen Ergebnissen käme.
Ob das Problem mit Stand Januar 2016 bei allen Providern restlos beseitigt ist, ist nicht ganz klar.

Quelle: Heise News

Donnerstag, 7. Januar 2016

Der digitale Nachlass...


Eine interessante Entscheidung hat nun offenbar das Landgericht Berlin in Sachen "digitaler Nachlaß" getroffen.
Eltern hatten gegen Facebook auf Zugang zu dem Facebook-Account ihre verstorbenen Kindes geklagt. Das Account war von Dritten in den "Gedenkzustand" versetzt worden, so daß die Eltern selbst mit ihrem Paßwort dort keine Änderungen vornehmen konnten.
Das Gericht vertritt die Auffassung, daß es nicht gerechtfertigt sei, den "digitalen Nachlaß" anders zu behandeln als z.B. Briefe, Tagebücher oder andere physische Hinterlassenschaften. Diese gehen ja ebenfalls unproblematisch ins Eigentum des Erben über.

Interessant ist, daß das Gericht mit einem Satz über eine unter IT-Juristen häufig gesehene Problematik "hinwegbügelt": Gemäß § 1922 BGB betrifft die Gesamtrechtsnachfolge im Erbrecht nur das "Vermögen" der verstorbenen Person, also alle wirtschaftlich relevanten Rechte. Unter Juristen war es umstritten, ob ein "Spaßprofil" bei einem sozialen Netzwerk überhaupt einen Vermögenswert darstellt, da ihm keinerlei wirtschaftlicher Wert zugeordnet werden kann. Dies sieht bei beruflich genutzten Profilen natürlich anders aus.
Das Gericht hat diese Klippe umschifft, indem es auf den Nutzungsvertrag mit Facebook abgestellt hat und als maßglichen Vermögenswert das Zugriffsrecht auf die Facebook-Server in Irland ansieht. Dieses Recht sei "Vermögen" im Sinne des § 1922 BGB.

Darüber hinaus konnten sich die Eltern als Erziehungsberechtigte eines minderjährigen Kindes auch auf ihr Erziehungsrecht und die damit einhergehende Einsichtnahme in die Kommunikation ihres Kindes berufen.
Interessant würde noch die Frage, ob das Gericht beim Facebook-Account eines Volljährigen aus Datenschutzgründen genau so entscheiden würde.

Quellen:
Heise-News
verlinktes Urteil