Freitag, 16. November 2012

"Störer" kommt von "stören"...



So könnte man die lange erwartete Entscheidung des BGH zum Thema Elternhaftung bei Filesharing der Kinder zusammenfassen.
Das von der Musikindustrie und ihren Anwälten häufig bemühte Konstrukt der "Störerhaftung" setzt nämlich voraus, daß auf Seiten des "Störenden" - also der Eltern - ein vorwerfbares Verhalten vorliegt, also etwa die Verletzung von Aufsichts- oder Aufklärungspflichten.
Diese Binsenweisheit wurde bislang in den Abmahnschrieben der Musikindustrie nach Möglichkeit eher zurückhaltend erwähnt; normalerweise hatte man als Adressat eines solchen Schreibens unweigerlich den Eindruck: "Eltern haften für ihre Kinder". Der BGH hat sich nun einer differenzierten Betrachtungsweise angeschlossen - wie dies eigentlich nicht anders zu erwarten war:
Eltern haften zwar für ihre Kinder - das aber nur dann, wenn Sie entweder Ihre Aufsichtspflicht verletzen, oder in anderer Weise ein vorwerfbares Verhalten an den Tag legen. Die Aufsichtspflicht geht gerade bei älteren Kindern nicht so weit, daß die Eltern ihrem Kind mißtrauisch hinterher spionieren müßten. Insbesondere müssen Sie nicht alle Woche den PC ihrer Kinder auf illegale Software kontrollieren. Es genügt viel mehr, wenn sie ihre Kinder ganz einfach und allgemein über Urheberrechte aufklären und ihnen das Filesharing über entsprechende Programme verbieten. Eine weitergehende Kontrolle ist nur dann nötig, wenn die Eltern konkrete Anhaltspunkte dafür haben, daß ihre Kinder trotz der Belehrung Filesharing auf dem Rechner betreiben und Urheberrechtsverstöße begangen werden.

Gottlob! Der BGH unterstellt als Normalfall: Brave Kinder!



Quellen:

Pressemitteilung BGH

heise news 



Montag, 17. September 2012

Einmal Bordho, bitte!



Ein kurioses Gerichtsurteil des AG Stuttgart-Bad Cannstatt wurde heute bekannt: Wer im Reisebüro einen Flug bucht, muß schon deutlich sagen, wo er hin möchte. Das ist einer sächsischen Kundin offenbar nicht gelungen, als sie im Raum Stuttgart einen Flug nach "Porto" buchen wollte, die Mitarbeiterin des Reisebüros aber offenbar "Bordeaux" verstanden hatte. Obwohl die Mitarbeiterin den Stadtnamen noch einmal auf "hochdeutsch" (oder hoch-französisch?) wiederholt habe und auch die Flugroute genannt hat, habe die Kundin offenbar weiterhin nach "Bordho" fliegen wollen. Und muß dafür nun den Flug nach "Bordeaux" bezahlen. Das Gericht urteilte nämlich, der entsprechende Vertrag sei wirksam zustande gekommen.
Mich hat an der ganzen Angelegenheit eher irritiert, wo es im Raum Stuttgart Reisebüro-Mitarbeiter gibt, die hochdeutsch können.
In diesem Sinne - Machenses hibsch!

Link: Münstersche Zeitung

Dienstag, 4. September 2012

Angeprangert



Da hatte eine bekannte Regensburger Abmahnkanzlei eine neue, aber irgendwie auch alte Idee: Der Internetpranger! An diesen sollten alle "Gegner" - sprich Abgemahnten - der Kanzlei gestellt werden. Dazu stützte sich die Kanzlei auf die BVerfG-Rechtsprechung zur Veröffentlichung von Gegnerlisten, wonach "das Stehen auf einer derartigen Liste keinen Makel darstellt". Gegnerlisten werden häufig bei wirtschaftrechlich orientierten Kanzleien verwendet, um neue Mandate zu bewerben.
Neu sind Gegnerlisten dagegen bei Mandatsverhältnissen gegen Verbraucher. Hier konnte sich das LG Essen offenbar nicht der "kein-Makel"-Hypothese anschließen und erließ eine einstweilige Anordnung. Dies insbesondere auch deshalb, da die Veröffentlichung offensichtlich nicht der Werbung, sondern der Einschüchterung dient. Die Kanzlei mahnt nämlich vor allem Videoproduktionen der Porno-Branche ab.

Die Kanzlei möchte offenbar Rechtsmittel einlegen.



Quelle:

Golem-News Pornopranger
Golem-News Einstweilige Anordnung

Dienstag, 14. August 2012

Info oder Impressum oder Pflichtangaben?



Das LG Aschaffenburg hatte vor etwa einem Jahr die Impressumspflicht für geschäftlich genutzte Facebook-Seiten noch einmal ausdrücklich bejaht (Link). Dies scheint nicht bei allen Facebook-Kunden angekommen zu sein, denn aktuell rollt offenbar eine Facebook-Abmahnwelle zu diesem Thema.
Das Landgericht hat in seinem Urteil allerdings einige Fragen offen gelassen bzw. wurde hierüber in der Berichterstattung offenbar unsauber hinweg"gebügelt". Ich möchte daher noch einmal recht grundsätzlich dazu Stellung nehmen:
Zu unterscheiden ist einerseits das "echte" Impressum von der sogenannten "Anbieterkennzeichnung", oft auch unvollständig "Pflichtangaben nach § 5 TMG" genannt. Denn ein Impressum muß eigentlich nur derjenige vorhalten, der auf seiner Webseite redaktionellen Inhalt darbietet. Das dürfte z.B. bei den meisten Blogs der Fall sein, seltener aber bei einer Facebook-Präsenz. Die Impressumspflicht ist daher ein presserechtliches Institut, das auch keinen Unterschied darin macht, ob jemand geschäftsmäßig oder nur privat handelt. Der Inhalt entscheidet hier! Die Regelung über die Impressumspflicht findet sich im jeweiligen Landespressegesetz (im LPrG-NW z.B. in § 8).
Davon zu unterscheiden ist die sogenannte "Anbieterkennzeichnung", umgangssprachlich oft ebenfalls "Impressum" genannt. Diese kann, muß sich aber nicht aus § 5 TMG ergeben. Aus § 5 TMG ergibt sie sich dann, wenn der Betreiber der Webseite oder des Angebotes als "Diensteanbieter geschäftsmäßig einen Teledienst" anbietet. Das ist praktisch bei allen Webseiten oder ähnlichen Angeboten so, bei denen ein Unternehmen oder ein Unternehmer sich und seine Tätigkeit vorstellt. Es fallen jedoch auch viele private Webseiten hierunter, nämlich dann, wenn auf diesen Informationen "geschäftsmäßig" zusammen getragen worden sind - also so, wie es ein Unternehmer auch tun würde. Unerheblich ist, ob es tatsächlich vergleichbare gewerbliche Seiten gibt - im Zweifel ist von einer Kennzeichnungspflicht auszugehen, sagt das Justizministerium.
Eine Pflicht zur Anbieterkennzeichnung kann sich schließlich auch aus § 312c I BGB in Verbindung mit Artikel 246, § 1 EGBGB ergeben. Dafür kommt es wiederum darauf an, daß die Webseite einem Unternehmer gehört, dieser sich an einen Verbraucher richtet und Gegenstand der Webseite der Abschluß von Fernabsatzverträgen (ugs. "Internetkauf") ist. Dann kommt es auf das Vorliegen der obigen Punkte nicht an.
Praktisches Beispiel? Gerne: Mein Blog unterfällt z.B. der "echten Impressumspflicht" nach § 8 LPrG-NW, da es redaktionellen Inhalt enthält, sowie der Pflicht zur Anbieterkennzeichnung nach § 5 TMG, da ich geschäftsmäßig über mein Unternehmen informiere. Es unterfällt allerdings nicht der Pflicht zur Anbieterkennzeichnung nach § 312c I BGB, da ich keine Gelegenheit zum Abschluß von Fernabsatzverträgen biete. Ein klassischer Webshop dürfte dagegen eher nach den letzten beiden Normen kennzeichnungspflichtig sein, nicht aber nach LPrG, da er selten redaktionellen Inhalt enthält.
Zu allem Überfluß ist der Umfang der Informationspflichten aus diesen drei Vorschriften natürlich nicht gleich! Dies darzustellen würde allerdings den Rahmen eines Blogartikels sprengen.

Streit herrscht wohl nach der o.g. Entscheidung noch darüber, ob die Verlinkung der Anbieterkennzeichnung über den von Facebook vorgesehenen Button "Info" genügt, oder ob man sich extra einen "Impressumslink" basteln muß. Das Gericht meinte offenbar, daß das Wort "Info" gegen das Gebot der Klarheit verstoße, da nicht jeder Webnutzer hinter einer "Info" das Impressum vermutet. Auf der anderen Seite entspricht es ständiger Rechtsprechung, daß jedenfalls nicht zwingend das Wort "Impressum" verwendet werden muß, sondern auch ein ähnlicher, allgemein verständlicher Begriff genügt. Dies könnte eigentlich auch das Wort "Info" sein!? - Spätestens bei der nächsten Abmahnung eines Info-Buttons, die vor Gericht geht, wissen wir mehr.

Links:

Urteil im Volltext
Besprechnung auf Lawbster

Dienstag, 3. Juli 2012

Nichts als Erschöpfung...


...ist die Grundlage der heute veröffentlichten Entscheidung des EuGH zum Weiterverkauf gebrauchter Software. Genauer: Der sog. "Erschöpfungsgrundsatz" des deutschen (und auch europäischen) Urheberrechts. Das Immaterialschutzrecht eines Rechteinhabers erschöpft sich nämlich bezüglich eines konkreten Produktes, sofern dieses einmal mit Willen des Rechteinhabers in Verkehr gebracht worden ist.

Fraglich war jedoch, ob das geschützte Werk dazu (beispielsweise auf einer CD) "verkörpert" sein müsse. Die Fa. Oracle meinte nämlich, daß - sofern die Überlassung der Software als Download erfolgte und in den Lizenzbestimmungen die "Übertragbarkeit des eingeräumten Nutzungsrechts" ausgeschlossen wäre - keine Erschöpfung eintrete.

Dem konnte sich der EuGH nicht anschließen. Zunächst seien Download und Lizenzierung als einheitliches Kaufgeschäft zu betrachten; der Erwerb einer rechtlich nicht nutzbaren Programmkopie sie nämlich sinnlos.
Außerdem sei die "Erschöpfung" im Sinne des europäischen Rechts auf alle Erscheinungsformen von Computerprogrammen anzuwenden, seien sie verkörpert oder nicht. Dabei stellte das Gericht ausdrücklich klar, daß es nicht Sinn des Urheberrechtes sei, dem Urheber zu einer erneuten Einnahmemöglichkeit bei jedem Wiederverkauf der bereits verkauften Software zu verhelfen.
Insgesamt hat der EuGH damit die Rechtmäßigkeit des Handels mit gebrauchten Softwarelizenzen bestätigt.
Er wies allerdings auch darauf hin, daß der Ersterwerber nicht berechtigt sei, erworbene Lizenzen gewissermaßen "aufzuspalten", also z.B. von erworbenen 50-User-Paket die 42 tatsächlich benötigten User abzuspalten und die 8 überschüssigen Arbeitsplätze weiterzuverkaufen. Dieses Recht sie ein einer einheitlichen Sammellizenz von vorn herein nicht enthalten. Etwas anderes gilt sicherlich, wenn einfach ein Sammelpaket mit Einzellizenzen erworben wurde - was allerdings in Unternehmensumgebungen der Ausnahmefall sein dürfte.

Näheres zu Urteil auf Heise-News

Volltext der Entscheidung


Mittwoch, 6. Juni 2012

Haftungsfalle für Abofallen-Betreiber?




Ein interessantes Urteil hat der Kollege Dr. Lambert Großkopf aus Bremen vor dem OLG Frankfurt erzielt:
Ein Mandant hatte eine p2p-Software (Bearshare) von einem Download-Portal heruntergeladen - ohne darüber aufgeklärt worden zu sein, daß diese Software anderen Nutzern den Zugriff auf eigene Dateien im Zielverzeichnis seines Rechners erlaubte.
Als nun einige Zeit später eine urheberrechtliche Abmahnung mit Schadensersatzforderung eintrudelte, überlegte der Mandant, ob dies nun ein Schadensersatzanspruch sei, den er gegen den Portalbetreiber wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht geltend machen könnte. Die erste Instanz hatte sich dieser Sichtweise zwar nicht anzuschließen vermocht, das OLG urteilte jetzt jedoch in zweiter Instanz: In der Tat habe der Portalbetreiber die p2p-Software als reines "Downloadprogramm" dargestellt. Immerhin zahle der Kläger für seine Downloads ein jährliches Entgeld, da könne man von gewissen Nebenpflichten wie die "angemessenen Aufklärung über wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung"
 ausgehen. Auch wenn das Urteil sicher eine Einzelfallentscheidung ist, bleibt abzuwarten, ob sich in Zukunft noch andere Nebenpflichten aus dem "entgeldlichen Downloadvertrag" entnehmen lassen...

Quelle: Heise-News

Mittwoch, 30. Mai 2012

Vom Fach!


Da ich offenbar "theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf dem Gebiet des Informationstechnologierechts nachgewiesen habe, die erheblich das Maß dessen übersteigen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt" wird, darf ich seit gestern die Bezeichnung "Fachanwalt für IT-Recht" führen!