Genau so, wie dieser Merksatz zum 1x1 der Juristenausbildung in Deutschland gehört (gehören sollte?!), gibt es in der IT noch einen weiteren, allerdings den meisten Software-Nutzern meist unbekannten Grundsatz: Nein, ein Lizenzvertrag ist keine Voraussetzung, um in Deutschland eine Software (z.B. Windows) legal nutzen zu dürfen.
Daß sich als „Volksweisheit“ eine gegenteilige Meinung wacker hält, ist nicht zuletzt der Verdienst meist amerikanischer Software-Firmen, die ihr dortiges Rechtskonstrukt gern ins deutsche Recht übertragen hätten. Dem erteilen die Gerichte jedoch regelmäßig eine Abfuhr.
Nun ja, alles ist relativ: Genau so, wie die neue Musterfeststellungsklage (mancher nennt sie auch „Abgasklage“…) so ein bischen wie eine Sammelklage aussieht, stimmt der Absolutheitsgrundsatz contra Lizenz heute dann nicht mehr, wenn Software nicht gekauft, sondern gemietet, abonniert oder wie auch immer die neuen Vertriebsmodelle heißen, vermarktet wird.
Wird sie jedoch gekauft, bestimmt sich die Legalität der Nutzung im Wesentlichen an zwei Normen:
§ 69d Nr. 1 + c Nr. 1 UrhG (bestimmungsmäßige Nutzung) und 69c Nr. 3 (Erschöpfungsgrundsatz).
Kurz besagt bedeutet dies: Hat jemand eine Software gekauft und ist diese mit Wissen und Wollen des Urhebers in den Wirtschaftskreislauf eingetreten, hat der Käufer auch ohne einen entsprechenden Vertrag das Recht zur bestimmungsmäßigen Nutzung; der Verkäufer oder Urheber hat keine Möglichkeit, diese einzuschränken oder den Weitervertrieb (gebrauchte Software) zu behindern. Sein Recht an der Software „erschöpft sich“ in dem jeweiligen Vervielfältigungsstück.
Für Vermietung existiert eine ausdrückliche Ausnahme - dies erklärt die wachsende Popularität derartiger Vertriebsmodelle.
Dabei ist der Begriff der „Lizenz“ dem deutschen Recht eigentlich fremd; der hiesige Gesetzgeber nennt dies „Nutzungsrechte“. Natürlich können diese auch vertraglich geregelt werden - müssen es aber eben nicht.
1 Pfund Butter, 4 Kohlrabi und Windows 10, bitte…
Die Thematik erhielt gerade am Wochenende neue Brisanz, als verschiedene Medien darüber berichteten, daß bei der Handelskette EDEKA „verdächtig“ günstige Windows- und Officeprodukte über den kölner Gebrauchtsoftware-Vermarkter Lizengo angeboten werden. Sofort wurde in Foren die Frage gestellt: „Sind diese denn auch korrekt lizensiert?“ Und es wurden die tollsten Voraussetzungen genannt, die für den legalen Betrieb von Software in Deutschland notwendig seien. Die Frage ist vielmehr: Hat man einen Anspruch gegen Microsoft auf Erteilung eines korrekten Installationsschlüssels, wenn die Voraussetzungen der §§ 69 d+c UrhG wie oben vorliegen? „Verdächtig“ ist an einem günstigen Preis für gebrauchte Software erst mal gar nichts; die Frage ist immer, wie vertrauenswürdig der Verkäufer ist, daß er einem auch tatsächlich die Nutzungsrechte einräumen kann, die er behauptet verkaufen zu können. Hier hat es in der Vergangenheit bereits große Überraschungen gegeben - ich erinnere an PC-Fritz …
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T-Online Bericht