Mittwoch, 17. Mai 2017

IP = Personenbezogene Daten ... sagt der BGH!

In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß auch dynamisch vergebene IP-Adressen als personenbezogene Daten zu betrachten sind. Damit sind auch für sie die Einschränkungen des Bundesdatenschutzgesetzes anzuwenden. Bisher war teilweise noch umstritten, ob die Zuordnungsfähigkeit von dynamischen IP-Adressen ausreicht, um diese als personenbezogen anzusehen.
Anders als eine statische IP-Adresse - die unzweifelhaft personenbezogen ist, da Sie mit einem konkreten Rechner und damit einem direkten Betreiber zuzuordnen ist - werden die dynamischen IP-Adressen in gewissen Abständen (beispielsweise 24 Stunden) neuen Nutzern zugeordnet und vergeben. Die Provider führen jedoch eine gewisse Zeit lang - diese kann im Bereich von einigen Tagen bis einigen Wochen liegen - LogFiles, aus denen sich die Zuordnung der dynamischen IP-Adressen zu einer bestimmten Uhrzeit an einen bestimmten Anschluss ergeben. Diese Log-Dateien reichen aus, um über ein Auskunftsersuchen die Adresse eines Anschlussinhabers zu ermitteln. Insgesamt ist der Fall damit ähnlich wie bei einem Kraftfahrzeugkennzeichen, welches ebenfalls ohne große Schwierigkeiten über eine Abfrage beim Kraftfahrtbundesamt auf den Halter des Fahrzeugs Schließen lässt. Bei der Speicherung von dynamischen IP-Adressen Sind daher die Einschränkungen des Bundesdatenschutzgesetzes zu beachten.
Nach Einschätzung des BGH ist hier jedoch eine Abwägung erforderlich: Die Gegenseite in dem aktuellen Fall hatte argumentiert, daß der Schutz der Webserver-Infrastruktur vor IT-Attacken durch Trojaner, DDOS-Angriffe oder ähnliche Attacken es erforderlich machen würde, grundsätzlich die IP-Adressen des eingehenden Traffics zu speichern. Der BGH ist jedoch der Auffassung, daß hier zuerst einmal geprüft werden muss, wie das Gefahrenpotenzial solcher Angriffe einzuschätzen ist und ob die Speicherung der dynamischen IP-Adressen ein taugliches Hilfsmittel zur Eindämmung solcher Attacken darstellt. Die Vorinstanz - in diesem Fall das Landgericht Berlin - habe hierzu keine hinreichenden Feststellungen getroffen. Das Verfahren ist daher zur Neuverhandlung an das Landgericht Berlin zunächst zurückverwiesen. Dort wird eine Abwägung der Wünsche von Seiten der Webseitenbetreiber gegen das Grundrecht der Internetnutzer auf Informations- und Meinungsfreiheit stattfinden müssen.

Sehr schön übrigens: Wenn man die unten verlinkten Artikel auf Heise.de oder im Spiegel nachliest, könnte man bei flüchtiger Lektüre den Eindruck gewinnen, der BGH habe vollständig gegensätzlich entschieden! Dieser Effekt nennt sich Journalismus.


Links:
Heise-News
Spiegel.de Nachrichten