Dienstag, 7. Mai 2013

Wer stört denn da schon wieder?



Die "Störerhaftung" wird bei der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen immer dann gerne heran gezogen, wenn der wahre Schuldige nicht zu ermitteln ist.
Denn den Anschlußinhaber eines Telefon- und Internetanschlusses kennt man ja in der Regel, so daß man diesem dann gerne - ähnlich wie bei der "Halterhaftung" beim KFZ - den Schaden in die Schuhe schieben wollte. Sehr schnell wurde da in der Vergangenheit auf die Verletzung von Aufklärungs- und Überwachungspflichten abgestellt, die den Anschlußinhaber praktisch immer in irgend einer Form in die Haftung gelangen ließen.
Dem hat das Landgericht Köln nun kürzlich eine Absage erteilt.
In dem Urteil vom 14. März 2013 (Az.: 14 O 320/12) ging es um die Frage, ob den Hauptmieter einer WG (Wohngemeinschaft) in Bezug auf seine Untermieter genau eine solche Aufklärungs- und Überwachungspflicht (und damit das Risiko der Störerhaftung) treffen könnte.

Nein, meinte das LG Köln. Anders als etwa in einer Familie mit minderjährigen Kindern, bei der die Eltern schon aus ihrer Elternstellung heraus gewisse Verpflichtungen haben, sei bei einer WG mit etwa gleichaltrigen Mitbewohnern nicht einzusehen, warum hier etwa der Hauptmieter "anlasslose Prüfungs- und Belehrungspflichten" gegenüber seinen Untermietern haben könnte. In einer Gruppe gleichalter Studenten könne man bei niemandem "einen Informationsvorsprung hinsichtlich der Benutzung und der Gefahren des Internets" annehmen. Wichtig ist im vorliegenden Fall allerdings zu erwähnen, daß der Hauptmieter bereits seit einiger Zeit nicht mehr in der WG wohnte und daher weder selbst als Täter in Frage kam, noch sich das Verhalten seiner Mitbewohner ihm hätte aufdrängen müssen.

Quellen:

Artikel auf Spiegel.de
Bericht bei WBS-law

Dienstag, 5. März 2013

CeBIT 2013

Shareconomy - das Motto der diesjährigen CeBIT hat mich zunächst etwas verwirrt, weil das Wort "-cloud" nicht enthalten ist. Alle IT-"Buzzwords" müssen doch im Augenblich eigentlich das unvermeidliche "Cloud" im Namen tragen...
Auf der anderen Seite hat es mich etwas an die gute, alte Shareware aus BBS-Zeiten erinnert. Damals gab es für Software so etwas ähnliches wie eine "Brauchbarkeits-Garantie"...  Oder an die relativ neue Webseite "Why own it?" - eventuell doch noch ein Grund, sich bei Facebook anzumelden. Oder auch nicht.

Ich werde jedenfalls dieses Jahr auch auf der CeBIT sein, und zwar am Freitag, den 08.03. Falls Sie auch da sind und mich auf einen Kaffee einladen möchten, schreiben Sie mir einfach eine eMail - ich trage mein Postfach bei mir. Bis dahin!

Montag, 7. Januar 2013

Fast ein Anwalt...


Preisfrage: Was haben die Anwaltssozietäten "Vaughan and Palmer" aus Totonto, "Farrell Mallon and Co Solicitors" (ebenfalls Toronto) und die "William Mensah Chambers" aus Ghana gemeinsam?

Nun, wenn man einmal die Webseiten aufmerksam studiert, wird einem möglicherweise Auffallen: "Donnerschlag, da arbeiten überall die gleichen Anwälte!" -

http://www.vaughanandpalmer.com/partners/
http://farrellmalonlaws.com/partners/index.html
http://williammensahchambers.com/partners/index.html

Nur besonders mißtrauischen Zeitgenossen wird weiterhin auffallen, daß diese Partner sogar eine Fernsehkarriere gemacht haben - nämlich bei Law & Order UK.
Hier ist der Fotobeweis aus der englischen Wikipedia:

http://en.wikipedia.org/wiki/File:Law_%26_Order_UK_Cast_Photo.jpg

Es handelt sich nämlich um Freema Agyeman, Ben Daniels, Bill Paterson, Harriet Walter, Bradley Walsh, und Jamie Bamber.

Was haben nun englische Schauspieler auf einer kanadischen Anwaltswebseite zu suchen? Zunächst sind sie dort nicht freiwillig. Die entsprechenden Anwaltsbüros gibt es nämlich gar nicht, genau so wenig wie die angeblichen Anwälte. Sie alle sind eine Erfindung des immer professioneller werdenden "inheritence collection scams", einer im Internet grassierenden Masche, per Scheckbetrug Geld von echten Anwälten abzuziehen. Die sollen nämlich für ihre vermeindlichen Kollegen tätig werden und angebliches Geld einer Erbschaft, einer Firmenauflösung oder eines anderen freudigen Ereignisses an einen Gläubiger/Erben o.ä. überweisen. Typischerweise geht das Geld per Scheck ein. Und genau so typischerweise geht das Scheck-Geld nach dem Weiterleiten wieder vom Konto des "abgezogenen" Kollegen ab - dann nämlich, wenn sich der Scheck nach einiger Zeit als nicht gedeckt erweist.

Freitag, 16. November 2012

"Störer" kommt von "stören"...



So könnte man die lange erwartete Entscheidung des BGH zum Thema Elternhaftung bei Filesharing der Kinder zusammenfassen.
Das von der Musikindustrie und ihren Anwälten häufig bemühte Konstrukt der "Störerhaftung" setzt nämlich voraus, daß auf Seiten des "Störenden" - also der Eltern - ein vorwerfbares Verhalten vorliegt, also etwa die Verletzung von Aufsichts- oder Aufklärungspflichten.
Diese Binsenweisheit wurde bislang in den Abmahnschrieben der Musikindustrie nach Möglichkeit eher zurückhaltend erwähnt; normalerweise hatte man als Adressat eines solchen Schreibens unweigerlich den Eindruck: "Eltern haften für ihre Kinder". Der BGH hat sich nun einer differenzierten Betrachtungsweise angeschlossen - wie dies eigentlich nicht anders zu erwarten war:
Eltern haften zwar für ihre Kinder - das aber nur dann, wenn Sie entweder Ihre Aufsichtspflicht verletzen, oder in anderer Weise ein vorwerfbares Verhalten an den Tag legen. Die Aufsichtspflicht geht gerade bei älteren Kindern nicht so weit, daß die Eltern ihrem Kind mißtrauisch hinterher spionieren müßten. Insbesondere müssen Sie nicht alle Woche den PC ihrer Kinder auf illegale Software kontrollieren. Es genügt viel mehr, wenn sie ihre Kinder ganz einfach und allgemein über Urheberrechte aufklären und ihnen das Filesharing über entsprechende Programme verbieten. Eine weitergehende Kontrolle ist nur dann nötig, wenn die Eltern konkrete Anhaltspunkte dafür haben, daß ihre Kinder trotz der Belehrung Filesharing auf dem Rechner betreiben und Urheberrechtsverstöße begangen werden.

Gottlob! Der BGH unterstellt als Normalfall: Brave Kinder!



Quellen:

Pressemitteilung BGH

heise news 



Montag, 17. September 2012

Einmal Bordho, bitte!



Ein kurioses Gerichtsurteil des AG Stuttgart-Bad Cannstatt wurde heute bekannt: Wer im Reisebüro einen Flug bucht, muß schon deutlich sagen, wo er hin möchte. Das ist einer sächsischen Kundin offenbar nicht gelungen, als sie im Raum Stuttgart einen Flug nach "Porto" buchen wollte, die Mitarbeiterin des Reisebüros aber offenbar "Bordeaux" verstanden hatte. Obwohl die Mitarbeiterin den Stadtnamen noch einmal auf "hochdeutsch" (oder hoch-französisch?) wiederholt habe und auch die Flugroute genannt hat, habe die Kundin offenbar weiterhin nach "Bordho" fliegen wollen. Und muß dafür nun den Flug nach "Bordeaux" bezahlen. Das Gericht urteilte nämlich, der entsprechende Vertrag sei wirksam zustande gekommen.
Mich hat an der ganzen Angelegenheit eher irritiert, wo es im Raum Stuttgart Reisebüro-Mitarbeiter gibt, die hochdeutsch können.
In diesem Sinne - Machenses hibsch!

Link: Münstersche Zeitung

Dienstag, 4. September 2012

Angeprangert



Da hatte eine bekannte Regensburger Abmahnkanzlei eine neue, aber irgendwie auch alte Idee: Der Internetpranger! An diesen sollten alle "Gegner" - sprich Abgemahnten - der Kanzlei gestellt werden. Dazu stützte sich die Kanzlei auf die BVerfG-Rechtsprechung zur Veröffentlichung von Gegnerlisten, wonach "das Stehen auf einer derartigen Liste keinen Makel darstellt". Gegnerlisten werden häufig bei wirtschaftrechlich orientierten Kanzleien verwendet, um neue Mandate zu bewerben.
Neu sind Gegnerlisten dagegen bei Mandatsverhältnissen gegen Verbraucher. Hier konnte sich das LG Essen offenbar nicht der "kein-Makel"-Hypothese anschließen und erließ eine einstweilige Anordnung. Dies insbesondere auch deshalb, da die Veröffentlichung offensichtlich nicht der Werbung, sondern der Einschüchterung dient. Die Kanzlei mahnt nämlich vor allem Videoproduktionen der Porno-Branche ab.

Die Kanzlei möchte offenbar Rechtsmittel einlegen.



Quelle:

Golem-News Pornopranger
Golem-News Einstweilige Anordnung

Dienstag, 14. August 2012

Info oder Impressum oder Pflichtangaben?



Das LG Aschaffenburg hatte vor etwa einem Jahr die Impressumspflicht für geschäftlich genutzte Facebook-Seiten noch einmal ausdrücklich bejaht (Link). Dies scheint nicht bei allen Facebook-Kunden angekommen zu sein, denn aktuell rollt offenbar eine Facebook-Abmahnwelle zu diesem Thema.
Das Landgericht hat in seinem Urteil allerdings einige Fragen offen gelassen bzw. wurde hierüber in der Berichterstattung offenbar unsauber hinweg"gebügelt". Ich möchte daher noch einmal recht grundsätzlich dazu Stellung nehmen:
Zu unterscheiden ist einerseits das "echte" Impressum von der sogenannten "Anbieterkennzeichnung", oft auch unvollständig "Pflichtangaben nach § 5 TMG" genannt. Denn ein Impressum muß eigentlich nur derjenige vorhalten, der auf seiner Webseite redaktionellen Inhalt darbietet. Das dürfte z.B. bei den meisten Blogs der Fall sein, seltener aber bei einer Facebook-Präsenz. Die Impressumspflicht ist daher ein presserechtliches Institut, das auch keinen Unterschied darin macht, ob jemand geschäftsmäßig oder nur privat handelt. Der Inhalt entscheidet hier! Die Regelung über die Impressumspflicht findet sich im jeweiligen Landespressegesetz (im LPrG-NW z.B. in § 8).
Davon zu unterscheiden ist die sogenannte "Anbieterkennzeichnung", umgangssprachlich oft ebenfalls "Impressum" genannt. Diese kann, muß sich aber nicht aus § 5 TMG ergeben. Aus § 5 TMG ergibt sie sich dann, wenn der Betreiber der Webseite oder des Angebotes als "Diensteanbieter geschäftsmäßig einen Teledienst" anbietet. Das ist praktisch bei allen Webseiten oder ähnlichen Angeboten so, bei denen ein Unternehmen oder ein Unternehmer sich und seine Tätigkeit vorstellt. Es fallen jedoch auch viele private Webseiten hierunter, nämlich dann, wenn auf diesen Informationen "geschäftsmäßig" zusammen getragen worden sind - also so, wie es ein Unternehmer auch tun würde. Unerheblich ist, ob es tatsächlich vergleichbare gewerbliche Seiten gibt - im Zweifel ist von einer Kennzeichnungspflicht auszugehen, sagt das Justizministerium.
Eine Pflicht zur Anbieterkennzeichnung kann sich schließlich auch aus § 312c I BGB in Verbindung mit Artikel 246, § 1 EGBGB ergeben. Dafür kommt es wiederum darauf an, daß die Webseite einem Unternehmer gehört, dieser sich an einen Verbraucher richtet und Gegenstand der Webseite der Abschluß von Fernabsatzverträgen (ugs. "Internetkauf") ist. Dann kommt es auf das Vorliegen der obigen Punkte nicht an.
Praktisches Beispiel? Gerne: Mein Blog unterfällt z.B. der "echten Impressumspflicht" nach § 8 LPrG-NW, da es redaktionellen Inhalt enthält, sowie der Pflicht zur Anbieterkennzeichnung nach § 5 TMG, da ich geschäftsmäßig über mein Unternehmen informiere. Es unterfällt allerdings nicht der Pflicht zur Anbieterkennzeichnung nach § 312c I BGB, da ich keine Gelegenheit zum Abschluß von Fernabsatzverträgen biete. Ein klassischer Webshop dürfte dagegen eher nach den letzten beiden Normen kennzeichnungspflichtig sein, nicht aber nach LPrG, da er selten redaktionellen Inhalt enthält.
Zu allem Überfluß ist der Umfang der Informationspflichten aus diesen drei Vorschriften natürlich nicht gleich! Dies darzustellen würde allerdings den Rahmen eines Blogartikels sprengen.

Streit herrscht wohl nach der o.g. Entscheidung noch darüber, ob die Verlinkung der Anbieterkennzeichnung über den von Facebook vorgesehenen Button "Info" genügt, oder ob man sich extra einen "Impressumslink" basteln muß. Das Gericht meinte offenbar, daß das Wort "Info" gegen das Gebot der Klarheit verstoße, da nicht jeder Webnutzer hinter einer "Info" das Impressum vermutet. Auf der anderen Seite entspricht es ständiger Rechtsprechung, daß jedenfalls nicht zwingend das Wort "Impressum" verwendet werden muß, sondern auch ein ähnlicher, allgemein verständlicher Begriff genügt. Dies könnte eigentlich auch das Wort "Info" sein!? - Spätestens bei der nächsten Abmahnung eines Info-Buttons, die vor Gericht geht, wissen wir mehr.

Links:

Urteil im Volltext
Besprechnung auf Lawbster