Samstag, 25. April 2015

Dashcams als private Videoaufzeichnung?


Sie werden auch in Deutschland immer beliebter und sind in anderen Ländern teilweise ein quasi-Standart: sogenannte Dashcams; kleine, meist recht billige Videokameras, die auf dem Armaturenbrett (Dashboard) des eigenen Autos installiert werden und das Verkehrsgeschehen vor dem Fahrzeug ständig mitfilmen. Das Problem hierbei: Je besser die preiswert verfügbare Videotechnik wird, um so identifizierbarer sind auch die Videoresultate dieser Kameras. Während früher von solchen Geräten lediglich mickrige "lowres"-Videos produziert wurden, ist heute z.B. das Ablesen des Kennzeichens eines vorausfahrenden Autos kein Problem mehr. Auch Personen können eindeutig identifiziert werden.
Was ursprünglich dafür gedacht war, die Schuldfrage im Falle eines Unfalles zu klären, hat sich längst zum Hit in social media und auf der Videoplattform youtube entwickelt.
Die besten Lastwagen- oder sonstigen Unfälle, Beschleunigungsrennen, Unfälle auf Eis... all diese Serien sind inzwischen beliebte Klick-Hits und beinhalten auch immer häufiger Material aus Deutschland.
So gerne manch einer seinen frischpolierten Blechfreund in der eigenen Einfahrt zur Schau stellt, so ungern läßt er seinen ungeschickten Einpark-Unfall einem Millionenpublikum präsentieren.
Daher stellt sich sofort die Frage: Darf das denn überhaupt?
Abgesehen von der interessanten Frage der prozessualen Verwertbarkeit - die in letzter Zeit in Deutschland häufiger positiv beurteilt wurde - stellt die Frage, wieso eigentlich der Betreiber einer privaten Videoüberwachung an seinem Grundstück extremen Regulierungen, Aufklärungspflichten und Verboten ausgesetzt sein soll, während der Kfz-Halter tausende Kilometer Autofahrten unreguliert dokumentieren und danach auch noch einem Millionenpublikum präsentieren dürfen soll. In Rußland gibt es inzwischen Extremfälle, bei denen absichtlich Unfälle oder prekäre Verkehrssituationen provoziert werden, um neues "Material" für den eigenen Youtube-Channel zu erlangen - mit dem sich dann bei ausreichend Zuschauern durch die Werbeeinblendungen auch ganz gut Geld verdienen läßt.

Die Datenschutzbehörden sehen die Situation durchaus unterschiedlich: Während einige Datenschutzbeauftrage schon die Installation einer Dashcam im Fahrzeug für unzulässig erachten, halten andere dem Gerät die "Household Exemption" zugute - die den Anwendungsbereich des BDSG dann ausschließt, wenn die Aufnahmen den Rahmen des persönlichen und privaten Kreises nicht verlassen. Dies wird beispielsweise vom Düsseldorfer Kreis beanstandet, der wohl zurecht darauf hinweist, daß gerade der Hauptzweck der Kameras - die Dokumentation eines Unfallgeschehens - per se dazu gedacht ist, den privaten Bereich zu verlassen.
Der Rheinland-Pfälzische LDSB brandmarkt das Hochladen derart erlangter Videos demnach auch klar als datenschutzrechtlich unzulässig. Der bayerische LDSB hält das BDSG dagegen gemäß der "household exemption" für unanwendbar, wenn das gefilmte Material bis zur Löschung tatsächlich nur im familiären Kreis verwendet wird. Wie man dies überprüfen soll, verrät er allerdings nicht.
Der EuGH hat bereits 2004 entschieden, daß die "household exemption" dann nicht zur Anwendung kommen kann, wenn das Material einem unbegrenzten Personenkreis zugänglich gemacht wird. Warten wir es ab, ob er sich in Zukunft auch noch einmal konkret zum Thema "dashcam" äußern muß.