Dienstag, 11. Oktober 2011

Filesharing-Abmahnungen: Neue Berechnung des Schadensersatzes

Das OLG Köln hat bei einem aktuellen Verfahren in einem Hinweisbeschluß die bisher angewandte Grundlage für die Berechung des Schadensersatzes in p2p-Fällen in Frage gestellt. Demnach sei nicht der GEMA-Tarif anzuwenden, der die Nutzung von Musikwerken als Hintergrundmusik insbesondere im Bereich der Werbung regelt, sondern eher der Tarif, der die Nutzung einzelner Titel - auch durch Download - zum Gegenstand hat.
Macht das einen Unterschied? Nun, wenn man die Mindestschadensumme von € 100,- pro Titel bei Tarif 1 mit dem Fixsatz von € 0,1278 pro Titel bei Tarif 2 vergleicht... möglicherweise schon!

Quelle: Heise News