Mittwoch, 24. Juni 2015

Straftatbestand Datenhehlerei

"Der Hehler ist schlimmer als der Stehler", reimt der Volksmund. Und was sich reimt, wird häufig als richtig akzeptiert, seien es nun Bauernregeln, Wettertipps oder sonstige anempfohlene Verhaltensweisen.

Das Land Hessen hat im Bundesrat vor einiger Zeit einen Gesetzentwurf eingebracht, mit dem der Tatbestand der "Datenhehlerei" neu ins Strafgesetzbuch einführt werden soll. Dies soll zusammen mit dem Entwurf zur "Vorratsdatenspeicherung 2.0" passieren. Demnach ist ein neuer § 202d StGB vorgesehen, nach dem derjenige, der „Daten (§ 202a Abs. 2), die ein anderer ausgespäht oder sonst durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat, sich oder einem anderen verschafft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, um sich oder einen Dritten zu bereichern oder einen anderen zu schädigen“, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden soll. Weiter sind Ausnahmen vorgesehen für „Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung gesetzlicher Pflichten durch Amtsträger" dienen. Damit soll z.B weiterhin der Ankauf von Steuerdaten-CDs durch Staatsorgane erlaubt bleiben.

Abgesehen davon, daß der Antrag nun im Entwurf für die Vorratsdatenspeicherung 2.0 steht - ist das nun eine gute Sache oder nicht?
Darüber gehen die Meinungen auseinander. Während die Bundesrechtsanwaltskammer eine neutrale Stellungnahme dazu abgegeben hat, wird in manchen Blogs hitzig diskutiert. Bei Netzpolitik.org sieht man ein Risiko für die Pressefreiheit - insbesondere beim Thema Informantenschutz. Dagegen argumentiert der bekannte Blogger Alvar Freude, dies könne aus dem Entwurf nicht entnommen werden und sei damit sicher nicht beabsichtigt.
Nun, ich bin kein Strafrechtler. So sehr ich die Absicht begrüße, Daten endlich als materielles Gut zu begreifen und dies entsprechend im Gesetz zu verankern: Problematisch an dem neuen Entwurf könnte in der Tat sein, daß einige Klarstellungen besser in der Norm selbst als später in der Entwurfsbegründung erfolgt wären.
Ich bin ein Freund des Zivilrechts, da ich meine, daß diese "Spielregeln des Verhaltens" manches Rechtsverhältnis besser klären, als der Verbotscharakter einer strafrechtlichen Norm. Daher plädiere ich: Gebt uns endlich eine vernünftige Schadensersatznorm für datenschutzrechtliche Verstöße! Keinen halbherzigen § 20 DSG-NW. Keinen § 7 BDSG in Verbindung mit immateriellem Schadensersatz und 1.000 Gründen der Unanwendbarkeit. Sondern einen richtigen, echten, Schadensersatzanspruch, gerne auch noch garniert mit einem Strafschaden. So etwas wie der Verletzerzuschlag im UrhG. Ich garantiere euch, das Problem wird sich in kürzester Zeit erledigt haben und bedarf keiner strafrechtlichen Ahndung!

Link:
Referentenentwurf zur Vorratsdatenspeicherung 2.0 (dort S. 19)