Donnerstag, 18. August 2011

Zweitgerätebefreiung für beruflich genutzte PCs


Zum Thema internetfähige PCs als "neuartige Rundfunkempfänger" im Sinne des Gebührenrechts wurde schon viel geschrieben und auch viel entschieden.
Heute hat das Bundesverwaltungsgericht die Revision der Rundfunkanstalten gegen drei Urteile zurückgewiesen. Es ging dabei um folgende Sachverhalte:
Die Kläger nutzten jeweils einen Teil ihrer Wohnung zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit (häusliches Arbeitszimmer o.ä.). In diesem verfügten sie über einen internetfähigen PC. Im übrigen Teil der Wohnung waren herkömmliche Radio- oder Fernsehgeräte vorhanden, für die bereits Rundfunkgebühren entrichtet wurden. Die Rundfunkanstalten verlangten nun per Gebührenbescheid Gebühren auch für den beruflich genutzten PC, während die Kläger sich auf den Standpunkt stellten, die Gebührenpflicht werde von der Gebührenbefreiung für Zweitgeräte erfaßt.
Diesen Standpunkt vertrat nun auch das BVerwG und gab den Klägern recht. "Nach der einschlägigen Bestimmung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages ist für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können) im nicht ausschließlich privaten Bereich keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind und andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten werden."

Quelle: Pressemitteilung BVerwG