Montag, 26. April 2010

§ 97 a II UrhG

...stellt eigentlich ziemlich deutlich fest, daß eine erstmalige Abmahnung in einem einfach gelagerten Fall außerhalb des gewerblichen Verkehrs ohne erhebliche Rechtsverletzung lediglich Kosten in Höhe von € 100,- auslösen darf.
Als abgemahnter Bürger könnte man denken, daß diese Regelung einem in den "normalen" Abmahnfällen, z.B. bei Rechtsverletzungen in einer Filesharing-Börse, vor überzogenen Forderungen schützen soll.
Das war aber in der Vergangenheit nicht ganz klar, jedenfalls dann, wenn man einmal die Schreiben der Gegenseite las. Da wurde Seitenweise schwadroniert, warum hier kein "einfach gelagerter Fall" vorläge, warum es sich um eine erhebliche Rechtsverletzung handeln solle, warum auf einmal das Anbieten eines einzelnen Songtitels die Grenze zum gewerblichen Handeln sprengen sollte unsoweiter undsofort.
Nun wurde ein solcher Fall allerdings durch das Amtsgericht Frankfurt entschieden, und dieses stellte fest: Jawohl, § 97a II UrhG ist immer genau dann anwendbar, wann wir immer schon dachten, daß er anwendbar wäre.
Arigato, Frankfurt! Die Harmonie ist wieder hergestellt...

Qelle:
Heise Telepolis


Urteils-Auszug


§ 97 a UrhG