Donnerstag, 11. November 2010

Umzug kein wichtiger Grund

Nach einem Grundsatzurteil des BGH vom heutigen Tage hat sich die Attraktivität der heute übliche 24-Monats-DSL-Verträge deutlich verringert. Es ging um die Frage, ob der Umzug eines Kunden während der Vertragslaufzeit einen "wichtigen Grund" im Sinne von § 314 bzw. § 626 BGB (Sonderkündigungsrecht) darstellt.
Der Kläger war im vorliegenden Fall an einen Ort gezogen, an dem es noch keine DSL-fähigen Leitungen gab, so daß er die Dienstleistung des Providers dort nicht mehr in Anspruch nehmen konnte.
Der BGH meinte dazu, daß es sich bei dem Umzug um einen Umstand handele, der ausschließlich im Interessenkreis des Kunden liege und vom Vertragspartner (dem Provider) nicht beeinflußt werden könne. Unter Abwägung der Interessen beider Parteien könne eine vorzeitige Kündigung dem DSL-Provider daher nicht zugemutet werden. Dies insbesondere deshalb nicht, weil die Preiskalkulation des Providers (Anschlußkosten, Hardware, ...) in den meisten Fällen erst zu einer kostenmäßige Amortisation innerhalb des zweiten Vertragsjahres führe.

Quelle: BGH Pressemitteilung

Donnerstag, 4. November 2010

Wasser marsch!

Eine herbe Enttäuschung für viele rückgabegeplagte Versandhändler dürfte das heute bekanntgewordene BGH-Urteil sein - die meisten Juristen dürften dagegen kaum überrascht worden sein:
Eine Quelle ständiger Streitereien ist die Frage, was genau das "Ausprobieren" im Sinne des heute geltenden Widerrufsrechts bei Verbraucher-Fernabsatzverträgen (ugs. "Internetkauf") umfaßt. Hintergrund: Nimmt man eine neue Ware in Gebrauch und verschlechtert sich diese dadurch, ist der Käufer dem Händler zur Zahlung eines angemessenen Ausgleichs im Falle des Widerrufs verpflichtet. Aber: Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist.

Nun gibt es Sachen, die verschlechtern sich sehr leicht. So hatte im entschiedenen Fall der Kunde ein Wasserbett gekauft und - zwecks Prüfung - Wasser eingelassen. Damit konnte der Händler dieses Bett nicht mehr als Neuware verkaufen, da ein bereits bewässertes Wasserbett nicht mehr ohne weiteres zu trocknen ist.
Der BGH jedenfalls meint, daß ein Wasserbettentest ohne Wasser eben nicht geht - und damit die Verschlechterung ausschließlich auf der Prüfung beruht. Somit: Keine Ausgleichspflicht seitens des Kunden!

Fazit: Es gibt eben Gegenstände, die sich eher weniger zum Verkauf per Online-Shop eignen...


Quelle: Heise News

Pressemitteilung BGH

Montag, 18. Oktober 2010

Fernkurs Online-Betrug

Das Krebs*on*Security-Blog berichtet, daß die selbsternannte "Cash Paradise University" neue Fernkurse anbietet: Im Beschaffen illegaler Kreditkartendaten, einem Einführungskurs in das Hacken von Skype-Accounts, Hehlerei per Online-Verkauf, Online-Kasinos als Phishing-Quelle und - zur Krönung - ein Video-Lernkurs für den ZeuS-Tronjanerbaukasten.
Preise dafür starten bei $ 50 und gehen bis $ 500 herauf. Ob man Zahlungsaufschub erhalten kann, bis man sich den Kursbeitrag durch das gelernte Wissen "erarbeitet" hat, ist unbekannt.

Quelle: Krebs on Security

Dienstag, 24. August 2010

Eierbecher gestoppt

Keine Eierbecher unter der Bezeichnung "eiPOTT" darf bis auf weiteres die für kunstvolle Kunststoffprodukte bekannte Fa. Koziol produzieren. Das hat der Computer- und Softwarehersteller Apple vor dem OLG Hamburg mit einstweiliger Verfügung vorläufig verbieten lassen. Die Hamburger Richter urteilten, daß zwar keine schriftbildliche oder begriffliche Ähnlichkeit mit dem bekannten Medienplayer vorliege, wohl jedoch eine erhebliche klangliche Ähnlichkeit. Zudem hatte die Fa. Apple die Marke "iPod" tatsächlich auch für "Geräte und Behälter für Hauhalt und Küche" schützen lassen. Ob demnächst dann auch auf diesem Sektor etwas produziert wird, darf wohl bezweifelt werden; trotzdem mußte eine Warenidentität daher bejaht werden. Die Frage, ob auch eine Rufausbeutung vorläge, sahen die Richter differenziert: Zwar lägen die betroffenen Waren (Musikplayer / Eierbecher) produktmäßig weit auseinander, so daß eine Übertragung der Wertschätzung des einen Produktes auf das andere wohl nicht vermutet werden könne. Wohl aber könne die Bekanntheit der Marke der Antragstellerin (Apple) auf die Produkte der Antragsgegnerin durch die starke Anlehnung an diese Marke ausgenutzt werden.

Ergo: Inhaltlich und rechtlich war dies wohl die richtige Entscheidung. Allerdings habe ich doch meine Zweifel, was die Verwendung der registrierten Warenklassen angeht. Die Gemeinschaftswortmarke "IPOD" ist nach meinen Recherchen am 06.09.2007 eingetragen worden. 2012 wird daher die fünfjährige Schonfrist für den Nachweis der Benutzung enden. Ich bin mal gespannt, welche der Warenklassen "Feuerlöschmittel, Papierrollen, Rostschutzmittel, Hygieneartikel, Werkzeugmaschinen, ärztliche Apparate, Fahrzeuge" (um nur einige zu nennen, die Apple ebenfalls angemeldet hat) nach der Schonfrist weiterhin Bestand haben werden.


Quelle:

Heise News 1
Heise News 2
zur Entscheidung

Mittwoch, 11. August 2010

Der Storch fliegt!

Der Satire-Tier "Storch Heinar" darf weiter von Jacken und Shirts herabblicken und von der Weltherrschaft träumen. Der hässliche Vogel wurde als Persiflage auf eine ähnlich lautende Modemarke erfunden, die sich in Kreisen bestimmter politischer Ausrichtung großer Beliebtheit erfreut.
Vom Inhaber der Modemarke wurde darin eine Markenrechtsverletzung gesehen. Zu Unrecht, urteilte nun das Landgericht Nürnberg-Fürth. Weder sei zu befürchten, daß potentielle Kunden der Modemarke versehentlich zum Federtier greifen würden - noch sei eine Namensähnlichkeit gegeben. Na bitte, alles grün!

Quelle: Spiegel

Die Google-Drohne

Der Aufreger, der keiner war: Irgendwer hatte von irgendwem heraus bekommen, daß man bei der beliebten Internetfirma Google eine kleine Aufklärungsdrohne beim deutschen Anbieter microdrones bestellt hatte. Spekulationen schossen ins Kraut, die z.T. durch den Geschäftsführer von microdrones beflügelt wurden. Google könne mit den Produkten seines Hauses seinen Kartendienst erheblich verbessern. !? - Datenschutz, Persönlichkeitsrechte, Recht am eigenen Bild, Stellungnahmen von Datenschutzbeauftragten.... das übliche Programm folgte, es wurden bereits juristische Gutachten in Vergleichsfällen gefertigt (Link)
Nun gab es allerdings Entwarnung: Nach neuesten Stellungnahmen sie die Drohne gar nicht für den Konzern gewesen, sondern für den Privatgebrauch eines der Vorstandsmitglieder. Na dann bin ich ja beruhigt.

Quelle:

Süddeutsche

Donnerstag, 10. Juni 2010

Windows als Sicherheitsrisiko

Google nimmt in seinem Geschäftsgebaren selten Rücksicht auf Befindlichkeiten. So verwundert es auch kaum, daß die Aufregung gering ist, wenn gerade Google den Abschied aus dem Windows-Zeitalter verkündet.
In der Vergangenheit hatte Google mehrfach Schwierigkeit mit - offenbar chinesischen - Hacker, die Sicherheitslücken im Internetexplorer ausgenutzt hatten, um in Windows-PCs von Google-Mitarbeitern einzudringen. Zukünftig dürfen Mitarbeiter daher nur noch zwischen Linux oder Mac OS-X auswählen, auch soll der Einsatz von Googles eigenem OS, ChromeOS, gefördert werden.
Ich kann nur sagen, daß ich bereits vor zwei Jahren auch in der Kanzlei auf die Linux-Nutzung umgestiegen war - und diesen Tag bislang noch keinmal bedauert habe!

Quelle: Heise-News

Technizität...

Software ist in Deutschland normalerweise nicht patentfähig, da es ihr an der erforderlichen Technizität fehlt. Technizität bedeutet in diesem Fall, daß durch die Software ein technisches Problem außerhalb des Computers gelöst werden muß. Die allgemeine Formel dazu lautet: Eine Erfindung muß sich zur Erreichung eines kausal übersehbaren Erfolges des Einsatzes von Naturkräften bedienen - dabei gilt die bestimmungsgemäße Nutzung eines Computers nicht als Einsatz von Elektrizität als Naturkraft.
Grenzfälle gab es immer wieder, z.B. wenn eine vormals elektromechanische Lösung durch eine Softwarelösung ersetzt wurde oder z.B. ein Programm zur Druckwegoptimierung auch auf mechanische Vorgänge außerhalb des Rechners einwirkt.
Mit Beschluß vom 22.04.10 hat der BGH nun - scheinbar - diese Linie verlassen und ein Patent auf eine Software gewährt, die ein "Verfahren zur dynamischen Generierung strukturierter Dokumente" beinhaltet - also eigentlich eine Lösung, die nicht nach auerhalb des Computers greift. Der BGH führte in seinem Urteil aus, daß es als Voraussetzung der Technizität auch genügen soll, "wenn die Lösung ... darin besteht, ein Datenverarbeitungsprogramm so auszugestalten, dass es auf die technischen Gegebenheiten der Datenverarbeitungsanlage Rücksicht nimmt". Das würde aber bedeuten, daß letztlich jedes Programm patentfähig ist, daß nicht plattformübergreifend, sondern hardwareoptimiert geschrieben ist. Ob der BGH sich dieser Implikation bewußt war oder sie gewollt hat, ist unklar. Man wird dies sicherlich bei zukünftigen Patentanträgen sehen.

Links

Urteil des BGH

Bericht auf ZDNet.de

Montag, 26. April 2010

§ 97 a II UrhG

...stellt eigentlich ziemlich deutlich fest, daß eine erstmalige Abmahnung in einem einfach gelagerten Fall außerhalb des gewerblichen Verkehrs ohne erhebliche Rechtsverletzung lediglich Kosten in Höhe von € 100,- auslösen darf.
Als abgemahnter Bürger könnte man denken, daß diese Regelung einem in den "normalen" Abmahnfällen, z.B. bei Rechtsverletzungen in einer Filesharing-Börse, vor überzogenen Forderungen schützen soll.
Das war aber in der Vergangenheit nicht ganz klar, jedenfalls dann, wenn man einmal die Schreiben der Gegenseite las. Da wurde Seitenweise schwadroniert, warum hier kein "einfach gelagerter Fall" vorläge, warum es sich um eine erhebliche Rechtsverletzung handeln solle, warum auf einmal das Anbieten eines einzelnen Songtitels die Grenze zum gewerblichen Handeln sprengen sollte unsoweiter undsofort.
Nun wurde ein solcher Fall allerdings durch das Amtsgericht Frankfurt entschieden, und dieses stellte fest: Jawohl, § 97a II UrhG ist immer genau dann anwendbar, wann wir immer schon dachten, daß er anwendbar wäre.
Arigato, Frankfurt! Die Harmonie ist wieder hergestellt...

Qelle:
Heise Telepolis


Urteils-Auszug


§ 97 a UrhG

Dienstag, 13. April 2010

Kassieren oder blamieren?

"Pirated content was detected on your PC! You are seriously violating copyright by: Media files downloaded from torrents, pirated movies from peer-to-peer networks, Cracked software from file-sharing services". So meldet es seit einigen Tagen ein neuer Windows-Trojaner der Gattung "Scareware"; also ein Programm, daß durch "Einschüchterung" ein bestimmtes Nutzerverhalten erzeugen möchte.
Von diesem Trojaner wird im Auftrag einiger erfundener Urheber-Verbände ein Gerichtsverfahren angedroht, wenn der Nutzer nicht eine pauschalierte Vergleichsgebühr per Kreditkarte über eine aufzurufende Webseite einzahlt. Zweck des Ganzen ist eigentlich nur, an die Kreditkartendaten des Nutzers heranzukommen.
Der Trojaner wird von den aktuellen Virenscannern bereits erkannt.

Quelle: Heise News

GEZ, die X-te

Keine (weiteren) Rundfunkgebühren muß zahlen, wer einen internetfähigen PC zur selbständigen Tätigkeit in den eigenen vier Wänden betreibt und "auf demselben Grundstück" bereits ein anderes Empfangsgerät angemeldet hat. Dann handelt es sich nämlich bei dem PC um ein - befreites - Zweitgerät.
So hat der Verwaltungsgerichtshof in Kassel in einem aktuellen Urteil entscheiden und damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt bestätigt. Anders sah es zuvor das OVG Münster; außerdem existieren einige VG-Urteile, denen nicht ganz klar zu entnehmen ist, ob die Richter jeweils von der Wortlautdefinition "Grundstück" ausgehen oder darunter die jeweiligen "Räumlichkeiten" verstehen, wie es die GEZ verstanden wissen will.

Quelle: Heise News

Mittwoch, 3. März 2010

Grundsatzurteil der BVerfG zur Vorratsdatenspeicherung

Drei Verfassungsbeschwerden waren die Grundlage der gestern vom BVerfG gegen das "Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung vom 21.12.07" verkündeten Entscheidung.

Ob die Beschwerdeführer nun eigentlich so richtig gewonnen haben, kann man gar nicht so genau sagen. Klar ist eins: In der gegenwärtigen Form ist das Gesetz nichtig, d.h., es kann auch nicht in eingeschränktem Umfang übergangsweise weiter angewendet werden.
Interessant ist allerdings, daß dieses Votum zwar noch einstimmig erging, hinsichtlich der übrigen Begründung jedoch zwei Sondervoten (der Richter Schluckebier und Eichberger) vorliegen, die teilweise deutlich von der übrigen Urteilsbegründung abweichen - und zwar dergestalt, daß z.B. durch Richter Schluckebier eine vorübergehende Weitere Anwendung des Gesetzes für wünschenswert gehalten worden wäre.
Als Tenor der Urteilsbegründung insgesamt - als deren spiritus rector wohl Präsident des BVerfG Dr. Papier angenommen werden darf - kann man aber festhalten, daß lediglich die gegenwärtige Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG für verfassungswidrig gehalten wird. Grundsätzlich würde das BVerfG wohl ein "zweites Vorratsdatenspeichergesetz" für verfassungsgemäß halten, wenn es nur handwerklich richtig gemacht wäre und die Datensammlung nicht "anlaßlos" vorgesehen wäre. Todesurteil für die gegenwärtige Regelung war nämlich, daß nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG die "...Sammlung von personenbezogenen Daten auf Vorrat zu unbestimmten oder noch nicht bestimmbaren Zwecken verfassungsrechtlich strikt untersagt ist".
Das Urteil war daher eigentlich keine Überraschung.
Überraschend ist allerdings, daß man im Justizministerium nun offenbar keinen dringenden Handlungsbedarf für eine Neuregelung sieht. Vielleicht ist ja manch einer auch ganz froh, dieses Relikt aus Zeiten der unmittelbaren Terrorbekämpfung auf elegante Weise losgeworden zu sein...

Links:
Pressemitteilung BVerfG
Die Entscheidung

Montag, 22. Februar 2010

Mit einem letzten Knall...

...hat ein - freundlich ausgedrückt - viel diskutierter Vertreter meiner Zunft die Bühne verlassen. Günther Freiherr von Gravenreuth hat sich heute erschossen, bevor er eine 14-monatige Haftstrafe wegen vollendeten Betruges hätte antreten müssen (siehe Artikel in diesem Blog). Der Münchener Rechtsanwalt war als "Prototyp der Abmahnanwälte" bekannt geworden und hatte mit oft unkonventionellen, teilweise auch "halblegalen" Aktionen Aufsehen erregt.
Jedenfalls hatte man als Jurist durch Ihn immer Gesprächsstoff auf Tagungen und Kongressen und außerdem gute Themen fürs Blog. Er wird mir fehlen - irgendwie jedenfalls!


Quellen:
Heise-News
Wikipedia-Artikel

Mitstörerhaftung von Fotoportalen, die 2te.

Das LG Potsdam hatte in einer vielbeachteten Entscheidung festgestellt, (Urt. v. 21. 11. 2008 – Az.: 1 O 175/08, Blog-Eintrag), daß ein Eigentümer das Fotografieren auf seinem Grundstück zu gewerblichen Zwecken verbieten könne. Dennoch hergestellte Fotografien stellten Eigentumsverletzungen dar.
Zu Unrecht, stellte jetzt das OLG Brandenburg klar. Das Fotografieren eines Gebäudes unterliegt der Panoramafreiheit des UrhG, entgegenstehende Verbote des Eigentümers sind nichtig, urteilten die Richter. Zwar könne der Eigentümer tatsächliche Maßnahmen treffen, um sein Eigentum zu schützen (hohe Hecke, Zutrittsverbote...), dabei würde ihm das Recht allerdings nicht helfen.
Die Entscheidung schafft v.a. Sicherheit für alle Berufsfotografen, da sie klarstellt, daß jeder Fotograf grundsätzlich das Recht hat, den wirtschaftlichen Nutzen aus seinen Aufnahmen zu ziehen.

Quelle: Pressemitteilung OLG Brandenburg
Az. – 5 U 12/09, 5 U 3/09 und 5 U 14/09

Freitag, 19. Februar 2010

Deckelung der Abmahnkosten verfassungsgemäß

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde eines eBay-Händlers nicht zur Entscheidung angenommenn, der die Verfassungsmäßigkeit der neuen Regelung des § 97a II UrhG (Deckelung der Abmahnkosten in best. Fällen auf € 100,-) überprüfen lassen wollte.
Das Verfassungsgericht hielt die Beschwerde v.a. deshalb für unzulässig, weil der Händler keinen konkreten Fall nennen konnte, in dem ihm die Rechtsverteidigung durch die neue Regelung verwehrt worden wäre.

Link:
zur Entscheidung

Freitag, 8. Januar 2010

Haftung des DSL-Anschlußinhabers

In einer Pressemitteilung des OLG Köln wurde auf eine Entscheidung vom 23.12.09 hingewiesen, die sich - wieder einmal - mit der Frage der Haftung des Inhabers eines DSL-Anschlusses befasst.
Anders als etwa zuvor das OLG Frankfurt geht das OLG Köln davon aus, daß den Anschlußinhaber einer grundsätzliche Pflicht dazu trifft, zu ermitteln, wer über seinen DSL-Anschluß Urheberrechtsverletzungen begangen habe. Ihn träfe eine Darlegungslast dahingehend, wie der Anschluß vor unbefugter Benutzung abgesichert sei, wer nach seiner Kenntnis den Verstoß begangen habe und ob ein für mehrere Benutzer eingerichteter Rechner beispielsweise getrennte Benutzerkonten aufweise. Der Text der Entscheidung ist noch nicht veröffentlicht, wird jedoch sicherlich eine spannende Lektüre!

Link: Pressemitteilung