Mittwoch, 27. Mai 2009

Haftung des Admin-C

Der Admin-C haftet nicht selbst für die Rechtsverletzungen, die sich etwa durch die Tätigkeit eines von ihm vertretenen Domaingrabbers ergeben. Das war jedenfalls der Grundsatz, hinter dem sich Admin-Cs mit etwas dubiosem Geschäftsbereich gerne versteckt haben.
Jetzt hat jedoch das OLG Koblenz ein Tor aufgestoßen, das diesen Geschäftsbereich ein wenig austrocknen dürfte. In einer aktuellen Entscheidung geht es nämlich davon aus, daß derjenige, der sich in Kenntnis konkreter Tatsachen, aus denen sich die Gefahr von Namensrechtsverletzungen durch massenhafte Domainregistrierungen ergibt, als Admin-C für beliebige noch anzumeldende Domains benennen lässt, durchaus als Störer für Namensrechtsverletzungen haftet, die durch diese Domainregistrierungen begangenen werden.
Das könnte die Zustellung von Abmahnungen vereinfachen, die bisher nutzlos an Briefkastenadressen in Panama oder sonstwo geschickt wurden...


Quelle: Medien Internet und Recht